Das Beispiel der Schweizer Kleinstadt Zug

Baumpflege, Holzernte

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Daniel Schläppi
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Institution: Historisches Institut der Universität Bern
GND: 1073688070
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Erstveröffentlichung: November 2017
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Letzte Überprüfung aller Verweise : 22.11.2017
Empfohlene Zitierweise: Schläppi, Daniel: Sorge um Wald und Bäume als Kerngeschäft vormoderner Politik und Verwaltung. Das Beispiel der Schweizer Kleinstadt Zug, in MEMO 1 (2017): Holz in der Vormoderne, S. 12-32, Pdf-Format, doi: 10.25536/20170102.
Übersicht Abbildungen

Abstract

Am Beispiel der Schweizer Kleinstadt Zug lassen sich erhellende Einblicke in die Waldwirtschaft eines vormodernen Gemeinwesens gewinnen. Zahlreiche Fallbeispiele aus dem Verwaltungsalltag machen deutlich, dass eine korporativ-genossenschaftlich geprägte politische Ökonomie bestimmte ökonomische und soziale Zielsetzungen verfolgte. Das Management der Waldressourcen beruhte auf folgenden Determinanten: Auf Sachkenntnis abstellendes Handeln, haushälterischer Umgang mit den vorhandenen Gütern, Wissen um den unbedingten Bedarf nach sowie die Bereitschaft zu stetiger Erneuerung der Ressourcenbasis, ein nicht nur auf finanziellen Ertrag sondern auch auf praktische und soziale Zweckdienlichkeit fokussiertes Verständnis für den multiplen und changierenden Wertcharakter von Holzressourcen sowie eine Distributions- und Sanktionspraxis im Zeichen des Gemeinen Nutzens und zum Vorteil der legitimen Nutzerschaft.

Abstract (englisch)

The Swiss small town Zug offers illuminating insights into the forestry of a pre-modern community. Numerous case examples from the daily administration show that a cooperative political economy pursued specific economic and social objectives. The management of forest resources was based on the following principles: decisions taken on the basis of knowledge, economical use of existing goods, awareness of the absolute need as well as the willingness to constantly renew the resource base, understanding not only of financial profit but also of practical and social convenience as well as comprehension of the multiple and changing values of forest resources, a practice of distribution and sanctioning for the purpose of common benefit and the profit of the legitimate beneficiaries.

Inhaltsverzeichnis

Einleitung: Holzwirtschaft als Abbild und Basisgröße der politischen Ökonomie

Wenig überraschend hat der Begriff ‚Nachhaltigkeit‘ seine Wurzeln in den Anfängen der wissenschaftlichen Forstwirtschaft zu Beginn des 18. Jahrhunderts. Wälder stellten heiß begehrte und heftig umstrittene Ressourcen dar. Dass sie aufgrund des Bevölkerungswachstums des 18. Jahrhunderts und der damit einhergehenden Übernutzung zu sozialen Brennpunkten wurden, auf denen konträre Interessen von Privatbesitzern, Nutzergenossenschaften, Gemeinden, Obrigkeiten, Armen und Adligen ausgetragen wurden, zählt zu den Topoi der neueren Umweltgeschichte.1

Lange Zeit hat die historische Forschung die alarmistischen Niedergangsnarrative, wie sie die obrigkeitlich legitimierten Pioniere der modernen Forstwirtschaft programmatisch in die Welt setzten, als Tatsachenbefunde übernommen. Dabei gingen die politischen Motive der Reformer vergessen, deren Vorschläge die historisch gewachsenen Besitzverhältnisse von Grund auf in Frage stellten.2 Jahrhunderte alte Nutzungsregime, die spezifische Formen der Waldbewirtschaftung im Dienste der ortsansässigen und nutzungsberechtigten Bevölkerung perpetuierten, standen quer zu den Konzepten der Modernisierer. Als entsprechend fortschrittsfeindlich galten und gelten die eingesessenen Nutznießergruppen (Kommunen, Korporationen, Genossenschaften), denen man sogar revolutionäre Umtriebe zutraute für den Fall, dass von Seiten der Regierung oder reicher Privatiers Hand an das kollektive Wald- und Allmendeeigentum gelegt würde.3

Dieses auf theoretisch-praktische Dichotomien und soziale Antagonismen hin zugespitzte Szenario machte vergessen, von welch fundamentaler Bedeutung kommunales Ressourcenmanagement zum Zweck ausreichender Holzversorgung der Gemeindeangehörigen für die vormoderne Gesellschaft im Raum der heutigen Schweiz (und darüber hinaus) tatsächlich war. Mannigfaltiger Elementarbedarf wurde unmittelbar aus Forstressourcen gedeckt (Heizen, Bauholz, Sammelwirtschaft, Mast, Weide, Jagd, Energieträger für Industrialisierung, Schutz vor Naturkatastrophen etc.).4   Folgerichtig markierte die Waldwirtschaft ein zentrales Handlungsfeld an der Schnittstelle kommunaler Politik und Ökonomie.5  Aus diesem Grund will sich die folgende Darstellung nicht als Beitrag zur Forst- oder Umweltgeschichte verstanden wissen. Es geht ihr vielmehr darum, vom Material Holz her denkend unbekannte Facetten vormoderner Lokalverwaltung auszuloten und die Logiken zu dechiffrieren, die sich in den Interaktionen zwischen Entscheidungsträgern und Bevölkerungen manifestierten.

Die überaus dichte Überlieferungslage zur Kleinstadt Zug, die im Verbund mit dem von ihr regierten Territorium ein eigenständiges Staatswesen bzw. einen autonomen ‚Ort‘ der 13örtigen Eidgenossenschaft bildete, bietet hierfür eine ideale Ausgangslage. Namentlich die Stadtrats- und Gemeindeprotokolle, die das Bürgerarchiv Zug aufbewahrt, sind von großer Aussagekraft.6 Sie bilden die Grundlage dieser Untersuchung, welche die historische Realität in ihrer Vielfalt und Unübersichtlichkeit anhand vielfältiger Quellenbeispiele so detailliert wie möglich ausleuchten möchte.

Im Kleinkleinspiel wöchentlicher Ratssitzungen treten Zielsetzungen und Praktiken lokaler Verwaltung zu Tage, aus denen sich die grundlegenden Spielregeln der politischen Ökonomie unter kommunalen bzw. korporativen Vorzeichen herleiten lassen.7 Als Dominanten der Ratspolitik erweisen sich weder Hegemonialansprüche noch obrigkeitliches Gewinnstreben oder der Drang nach persönlicher Bereicherung an entfesselten Märkten. Das Verwaltungshandeln lässt sich auch nicht mit heutigen Konzepten von ökonomischer oder ökologischer ‚Nachhaltigkeit‘ messen. Vielmehr orientierten sich die Verantwortungsträger an sozialen Logiken, die nach ihrem Dafürhalten der Stabilität und Kontinuität des herrschaftlichen Arrangements am besten dienten. Maßgebend war dabei das Ideal einer fairen Güterdistribution, die allen vollberechtigten Mitgliedern des Gemeinwesens zu Gute kommen sollte.8

Peter Hoppe, ausgewiesener Kenner der örtlichen Verhältnisse, hat gezeigt, dass die Zuger Bürgerschaft selbst im 18. Jahrhundert noch immer stark handwerklich-gewerblich geprägt war. Rund drei Fünftel der Bürgergeschlechter waren irgendwann im Stadtrat vertreten.9  Ihm zufolge formierte sich in Zug bis auf ein paar Einzelfälle keine „ständisch abgehobene“ und „abgeschlossene Kaste“ von Ratsgeschlechtern, die einem aristokratischen Standesideal nachlebten und sich aus Rentenvermögen, Staats- und Solddienst sowie Militärgeschäften großen Stils alimentierten. In der „engen kleinstädtischen Gemeinschaft“ war man schichtübergreifend verschwägert und ging „ohne hindernde Standesdünkel intensive wechselseitige Beziehungen“ ein, woraus sich ein „Neben- und vor allem Miteinander von hohem und niederem Stand“ ergab. Weil jedem Bürgergeschlecht unabhängig von seiner Größe nur ein Ratssitz zustand, wurden „Ämter der städtischen Administration oder hoheitliche Funktionen etwa als Landvogt“ größtenteils von gewöhnlichen Bürgern wahrgenommen, die weder besonders wohlhabend noch angesehen zu sein brauchten.

Diese für die Zeit erstaunlich horizontale Sozialstruktur darf nicht vergessen machen, dass städtische oder dörfliche Gemeinschaften eine Vielzahl von Ortsansässigen von der Teilhabe an Gemeindegütern und kollektiven Ressourcen ausschlossen. Korporative Politik bezweckte im Kern, dass möglichst umfassende Privilegien und Ressourcen exklusiv den nutzungsberechtigten Genossen zu Gute kommen sollten. Um den Kreis der Nutznießenden klein zu halten, schotteten sich Gemeinden seit dem 17. Jahrhundert hermetisch ab und nahmen kaum mehr neue Mitglieder auf. Nur selten wurde reichen Zugezogenen das Bürgerrecht verkauft, um Geld für die Gemeindekasse einzunehmen. Allerorts gab es auf Dauer mehr Einwohner zweiter Klasse, die sog. ‚Hintersassen‘, was soziale Spannungen und Ressourcen-Konflikte schürte, denn durchschnittlich und prekär situierte Haushalte waren existentiell auf die Teilhabe an Waldressourcen angewiesen.10

Im Fall von Zug existieren für die Zeit vor 1800 zwar keine Unterlagen zum privaten Bodenbesitz; dass sich im Ancien Régime aber kaum Wald in privaten Händen befunden haben dürfte, erschließt sich daraus, dass selbst Ende des 20. Jahrhunderts immer noch 3793 Hektaren bzw. 62 Prozent des zugerischen Waldbestandes in korporativem Besitz bzw. gar nie privatisiert worden waren.11 Es liegt also auf der Hand, dass die städtischen Wälder bei der Deckung des Bedarfs zum Heizen, zum Einzäunen der Fluren, für die Herstellung von Schiffen und Fuhrwagen sowie für den Betrieb der städtischen Kalk- und Ziegelöfen eine entscheidende Rolle gespielt haben müssen.

Um die Holzversorgung langfristig zu garantieren, hatte die Stadt seit dem 16. Jahrhundert im erweiterten Umland ausgedehnte Waldungen aufgekauft. Deren Bewirtschaftung und die Sorge um die Bestände an fruchttragenden Bäumen auf den Allmenden (z.B. Kirsch- und Nussbäume) fielen in die Zuständigkeit des Rates und prägten das administrative Tagesgeschäft auf Schritt und Tritt.12 Dabei fällt auf, dass über Routinegeschäfte wie periodisch an die Bürgerschaft verteilte Brennholzrationen weniger diskutiert wurde als etwa über die von Einzelpersonen vorgebrachten Anfragen um Bauholz. Einerseits hatten die nutzungsberechtigten Gemeindemitglieder grundsätzlich Anrecht auf Baumaterialen wie Kalk, Steine, Ziegel sowie Lang- und Harthölzer für Ständer- und Dachkonstruktionen oder als tragende Elemente. Andererseits tangierten derartige Zuwendungen Fragen der Verteilgerechtigkeit und des wirtschaftlichen Nutzens für das Gemeinwesen und mussten deshalb politisch verhandelt werden.

Leider erlaubt es die Quellenlage nicht, die im Bauwesen umgesetzten Holzmengen zu berechnen. Eine ungefähre Vorstellung vom Materialbedarf für Neu- und Umbauten sowie Renovationen mag der Immobilienbestand in und um Zug vermitteln, der sich mit der geschätzten Anzahl zum Baustoffbezug berechtigter Haushalte korrelieren lässt. Nebst Gemeindegebäuden und Wehranlagen gab es in der Stadt Zug Ende der 1760er Jahre 273 Wohn- und Nutzbauten. Davon sind in 260 Fällen die Namen der Besitzer bzw. der Bewohner bekannt. Leider kann daraus nicht auf die tatsächliche Bevölkerungszahl geschlossen werden.13 Rückschlüsse darauf, wie viele Bürger mit Anrecht auf Zuwendungen aus kommunalen Ressourcen außerhalb der Stadt wohnten, erlauben die alljährlich zur Verteilung des Weihnachtsgeldes, der sogenannten Fünfbätzler, von den Seckelmeistern der Nachbarschaften erhobenen Zahlen.

Im fraglichen Zeitraum bezogen den Fünfbätzler jeweils rund 660 Personen. Es dürfte sich mehrheitlich um Haushaltsvorstände gehandelt haben, denn auf die 260 Stadthäuser kamen rund 300 Bezieher. Die anderen Bezugsberechtigten lebten in Häusern extra muros.14 Diesen Hausbestand vor Augen, musste der Rat jederzeit damit rechnen, legitimen Forderungen nach hochwertigem Material entsprechen zu müssen. Diese Ausgangslage zwang die Verantwortlichen zu umsichtigen Strategien, die sich folgendermaßen charakterisieren lassen und in den weiteren Kapiteln eingehend beschrieben werden sollen:

a) Die Zuger Holzwirtschaft charakterisierte sich durch gewisse Eigenheiten, die sie von anderen agronomischen Handlungsfeldern unterschieden (Kap. 2).

b) Es fällt auf, dass spezifische ökonomische Logiken bzw. Zielsetzungen die Waldwirtschaft prägten. Das Forstmanagement orientierte sich wesentlich an Kompetenzen, Erfahrungswissen und Kenntnissen der lokalen Gegebenheiten. Gleichzeitig berücksichtigte es öko- bzw. biologische sowie soziale Zusammenhänge.15 Die Vorannahme, Ressourcenpolitik unter den Vorzeichen des Ständezeitalters wäre ausschließlich auf hegemoniales Gewinnstreben und soziale Hierarchien ausgerichtet gewesen, erweist sich als irreführend (Kap. 3).

c) Offenkundig wurden konkrete Maßnahmen ergriffen, um kommunale Holzreserven nachhaltig vor Raubbau und Zerstörung zu bewahren (Kap. 4).

d) Holz galt als solider, beständiger, gleichzeitig aber polyvalenter Wertträger. Im Licht seiner vielfältigen Verwendungs- und Verwertungsmöglichkeiten stand Holz für mannigfaltige und changierende Wertigkeiten. Zu individuellen Wertzuschreibungen oder Gruppenpräferenzen hinsichtlich spezifischer Holzarten bzw. -erzeugnisse finden sich kaum explizite Äußerungen in den Quellen. Indes lässt sich aus den Praktiken von Aneignung, Gebrauch, Bearbeitung, Symbolnutzung oder Konservierung sowie über die Modalitäten der Distribution und des Handels von Holz die Bandbreite möglicher Wertschätzungen erschließen (Kap. 5).16

e) Wie bereits erörtert, beruhten die Gemeinwesen der vormodernen Schweiz auf korporativen Grundlagen. Zahlreiche öffentliche Leistungen wurden aus den Erträgen gemeinen Besitztums und der kollektiven Vermögen von Bürger- und Talschaften finanziert.17 I In Städten, Landschaften und Dörfern profitierten die das volle Bürgerrecht besitzenden Männer bzw. ihre Haushalte von den Erträgen und Nutzungsoptionen, die öffentlicher bzw. kollektiver Besitz generierte. Zu den üblichen Privilegien gehörten neben Handgeldern zu Wahlen und Abstimmungen regelmäßig ausgeschüttete Anteile an den Einnahmen aus Bündnissen und Soldallianzen mit Großmächten, Weiderechte, Getreidespenden sowie Fürsorgeleistungen – und eben Holzbezüge und unterschiedliche Weisen der Baum- bzw. Waldnutzung (Kap. 6).18

Holzwirtschaft im Licht der ökonomischen, politischen und sozialen Einbettung von Wald und Bäumen

Der Begriff ‚Materie‘ stammt aus dem Lateinischen (Wortstamm mater für ‚Mutter, Ursprung, Quelle‘). Der antike Wortgebrauch wies indes noch eine viel konkretere Facette auf, als man aufgrund des kategorialen Klangs der modernen Begriffsverwendung vermuten würde. Nebst Materie und Grundstoff bedeutete materia ursprünglich ‚Holz, Stamm-, Bau-, Schiffbau-, Brenn- und Nutzholz‘. Materiare stand für ‚aus Holz bauen‘. Und materiarius bezeichnete den ‚Bauholzhändler‘. All dies verweist auf den fundamentalen Stellenwert von Holz als Baustoff seit der Antike.19

Dennoch ist stets zu berücksichtigen, dass die finale Verarbeitung von Bäumen zu Baumaterial nur eine und vielleicht nicht einmal die wichtigste unter vielerlei Nutzungsweisen darstellte. Nach Joachim Radkau „versteht die Holz-Geschichte nicht“, wer „nur auf das Holz schaut“.20 Vormoderne Holzwirtschaft sollte deswegen immer vor dem Hintergrund zahlreicher Parallelfunktionen beleuchtet werden, die alle Wälder, kleinere Baumgruppen oder Einzelbäume erfüllten: Fallholz, Pilze, Vögel, Frösche, Schnecken, Eicheln, Hagebutten, Nüsse, (Öl-)Früchte, Beeren, Wildobst, Kirschen, Honig, Wachs, Kräuter, Misteln, Moos, Rinde, Harz, Ruten, Nadeln und Laub (als Waldstreue und -futter).

Die Aufzählung könnte noch fortgesetzt werden, verdeutlicht aber bereits so den Stellenwert von Waldressourcen als Reservoir von Ergänzungsgütern namentlich für prekär ausgestattete Haushalte sowie für das Handwerk und Kleingewerbe: Eichen- und Fichtenrinde diente zur Herstellung von Leder. Der Bast von Linden und Ulmen wurde für Flechtwerk, Seile, Schuhe, Matten und Taschen verwendet. Aus Weidenruten wurden Körbe hergestellt und mit Eschen- und Haselstangen Fässer gebunden. Harzhaltige Kienspäne eigneten sich als Lichtquellen.21 Waldungen fungierten als Dreh- und Angelpunkte kommunaler Ressourcenzirkulation und trugen dazu bei, akute Armut abzufedern.22 Forsten dienten als Weiden für Kühe, Schafe und Ziegen und zur Schweinemast. Auf den Wiesen schützten Hochstämmer das Vieh vor der heißen Sommersonne.

Neben dem praktischen und ökonomischen Nutzen ist auch die soziale Einbettung von Baumbeständen aller Art zu bedenken. Wer etwa jahrelang einen Baumgarten pflegte, erlangte dadurch auch ohne Besitzrechte an Land oder Bäumen schwer definierbare aber legitime Ansprüche, die mit den Rechten angestammter Besitzer und Nutzungsberechtigter konkurrierten. Indem Menschen Arbeit und Zeit in das Gedeihen langlebiger Pflanzen investierten, eigneten sie sich diese auch an, selbst wenn sie ihnen nicht gehörten. Und deshalb mussten plötzlich gegensätzliche Interessen austariert und sogar erbrechtliche Fragen geklärt werden. Bäume mochten so zu Auslösern langwieriger Konflikte werden, woran aber niemand interessiert sein konnte (vgl. Kap. 6).

Besonders verschachtelt präsentierte sich die Rechtslage, wenn es Privatpersonen gestattet wurde, selber Bäume auf Gemeindeland zu pflanzen. Als im April 1670 die Söhne des verstorbenen Seckelmeisters Müller auf der Zuger Kuhallmende Kirschbäume setzten, damit das Vieh mehr und besseren Schatten hätte, erschienen drei der höchsten städtischen Beamten vor Ort, um ein allfälliges Präjudiz zu verhindern. Der vorgängige Ratsbeschluss hatte explizit festgehalten, die Bäume und deren Früchte würden jetzt und für immer Gemeingut bleiben. Außerdem könnte die Obrigkeit die Bäume jederzeit wieder entfernen lassen.23

Im November 1734 setzte sich die Nachbarschaft Oberwil dafür ein, dass ein paar unlängst versteigerte Nussbäume, auf denen die Nachbarschaft Nutzungsrechte besaß, nicht gefällt würden, damit deren Ertrag weiterhin der Oberwiler Kirche zukomme. Der Zuger Rat hatte ein Einsehen und entschied, die Ernten sollten zwischen den Sammelnden und der Kirche hälftig geteilt werden. Würde ein Baum absterben, sollte er (d.h. das Holz) dem Gemeinwesen zufallen und auch nicht mehr ersetzt werden – eine implizite Aufforderung zu aufmerksamer Baumpflege.24 Baumbewirtschaftung erweist sich aufgrund der ihr innewohnenden sozialen Dimensionen und wirtschaftlichen Implikationen als vielschichtige Herausforderung. Wenn mehrere Akteure legitime Ansprüche auf Teilhabe anmeldeten, musste zwangsläufig um Verteilfairness gerungen werden (vgl. Kap 6). Dabei waren unterschiedliche Effekte gegeneinander abzuwägen, und der Materialwert in Holz stand nur als eine unter vielen Varianten, wie Bäume zum Nutzen der lokalen Ökonomie Verwendung finden konnten.

Im letzten Beispiel wurde u.a. die schlecht absehbare Lebensdauer von Nutzbäumen angesprochen. Ab wann nahm der Ertrag so stark ab, dass man zu erwägen begann, einen Baum zu ersetzen? Und wer einen alten Baum dann tatsächlich fällte und einen neuen setzte, durfte während mehrerer Jahre kaum Ertrag erwarten. Solche Entscheidungen konnten sich über Jahre hinziehen.25 Wer Bäume einträglich bewirtschaften wollte, musste in jahrzehntelangen Zyklen zu handeln und über die eigene Lebenserwartung hinauszudenken gewillt und fähig sein, denn Bäume brauchen „zum Wachstum Generationen; über solche Zeiträume gibt es keine auch nur halbwegs exakte rationale Planung“.26 Eine Waldwuchssequenz überdauerte leicht ein Menschenalter, und Bäume gedeihen je nach Boden-, Licht- und Temperaturverhältnissen sehr unterschiedlich. Deshalb stand die Baumbewirtschaftung Experimenten entgegen, die auf schnelle, innovative Erkenntnisse ausgerichtet waren.

Einjährige Versuchskulturen mit Feldfrüchten oder Viehfutter, wie sie die ökonomischen Patrioten und andere Promotoren der Agrarmodernisierung des 18. und frühen 19. Jahrhunderts vielerorts initiierten, waren für die Waldwirtschaft von nebensächlicher Bedeutung, denn sie war ein sperriges, Generationen überdauerndes Langzeitpolitikum. Unbewusste Nachlässigkeit und unverzeihliche Fehler machten sich erst bemerkbar, wenn sich vielleicht gar niemand mehr an deren Ursachen erinnerte. Wenn Akteure prospektiv handelten, taten sie dies im Vertrauen auf transgenerationell überliefertes Langzeitwissen.

Ein letztes, für die Holzwirtschaft relevantes Charakteristikum betraf die aufwändigen Beförderungstechniken namentlich für Langhölzer. Wo nicht geflößt werden konnte, verteuerten lange, beschwerliche Transportwege das Baumaterial beträchtlich.27 Damit die Auslieferung von Bauholz nicht teurer zu stehen kam als das Schlagen und Zuschneiden der Stämme, wurde bei der Zuteilung von Holzrationen den topographischen Gegebenheiten Rechnung getragen.28

Haushälterischer Umgang mit wertvollen Ressourcen

Das Handeln der politischen Entscheidungsträger lässt auf ein detailliertes Wissen um die vorhandenen Holzreserven schließen. So wussten die Verantwortlichen genau über die Sorten, den Wuchs (krumm oder gerade), die Länge (mit Blick auf mögliche Verwendungen), die Beschaffenheit (dürr, durchastet etc.) und die Holzmenge Bescheid, die in einem zum Roden freigegebenen Waldstück zu gewinnen war.29 Wenn der Rat einem Bürger für sein Bauvorhaben einen Hau zuteilte, d.h. ein genau abgestecktes Waldstück zum Abholzen freigab, konnten einzelne Bäume im fraglichen Perimeter explizit ausgenommen werden. So wurde 1636 nachträglich verordnet, zwei schöne Eichen in einem bereits vergebenen Hau sollten nicht gefällt werden, weil das Holz später für andere Zwecke besser zu gebrauchen wäre. Der Bannwart wurde beauftragt, den Holzbezüger mit anderem Holz in gleichem Wert zufrieden zu stellen.30 A Als 1734 Hans Kaspar Lutiger von St. Wolfgang den dortigen Löwen kaufte, bat er anstelle eines brennhauws um Bauholz, weil das Gebäude baufällig war, was ihm zugebilligt wurde. Wegen der Eichen aber sollte Lutiger warten, bis der Stadtbaumeister und der Bannwalter einen Augenschein genommen und dabei den tatsächlichen Bedarf abgeschätzt sowie über die Frage, wo passendes Eichenholz am besten zu finden wären, nachgedacht hätten.31 Als 1739 ein verheerender Sturm dem Baumbestand im ganzen Zugerland beträchtlichen Schaden zufügte, sollten die Bannwalter wegen des umgeworfenen Holzes zusammen mit drei Ratsherren die Lage inspizieren. Das plötzliche Überangebot wollte sorgfältig und klug verwaltet werden, weshalb der Rat den Baumeister beauftragte, beim Rüsten die knütsche (als Bauholz brauchbare Stämme) abzuführen, sprich: zum Nutzen des Gemeinwesens zu konfiszieren.32 Weitsichtiges Waldmanagement bildete im Verbund mit einer pragmatischen Lagerbewirtschaftung die Grundlage eines funktionierenden Bauwesens.33

Ein möglichst haushälterisches Mikromanagement beruhte aber nicht nur auf genauem Wissen über Holzbestände und -reserven. Ebenso wichtig waren Kenntnisse bezüglich der Verwendungsmöglichkeiten der zur Verwertung fälligen und für bestimmte Zwecke geeigneten Holzsorten, -stärken und -beschaffenheiten.34 Die Ratsherren wussten genau,
– dass sich beinahe astfreies Holz zur Herstellung von Brettern, Fensterrahmen, Fässern oder Schindeln eignete,35
– wo im Eyeler Wald (Eichenwald) die besten Reifstangen zu finden waren,36
– dass sich die dürren Kirschbäume auf der Allmende perfekt zur Herstellung von Gatterschwingen eigneten,37
– wo im Herrenwald die zur Sanierung der Frauenkirchenstühle in der Kirche St. Wolfgang nötige kleine Eiche zu finden wäre,38
– dass Oswald Brandenberg für die Reparatur seiner Trotte (Trauben- oder Saftpresse) mit Tannenholz am besten gedient war,39
– dass man auf der Suche des richtigen Holzes für vier neue Kreuze, die Pater Guardian für die liturgische Ausstattung der Allmende geordert hatte, am ehesten im Eichelenacher fündig würde,40
– dass sich dürres Eichenholz für die Herrstellung von Schwirren (massiven Holzpflöcken) oder für Hochwasserverbauungen eignete,41
– dass die jungen Wagner Hans Wickart auf der Lorzen und der Sohn des verstorbenen Zieglers Speck zur Herstellung von Deichseln vier oder fünf Buchen brauchen konnten ebenso wie Hans Kaspar Kloter, der für Karrenachsen und Axtstiele eine kleine Buche zugeteilt bekam,42
– dass Pfleger Müller im Lauenried als Ersatz für den gebrochenen wendellbaum (Transmissionsachse) seiner Walke ein zweckmäßiges Stück Eiche brauchte,43
– dass man für die Reparatur der Letzibrücke kaum ohne Eichenholz auskommen würde, die Eichenwälder aber trotzdem schonen und möglichst auf alternative Holzsorten zurückgreifen sollte,44
– dass die Nachbarschaften zur Reparatur des für Wallfahrten und Prozessionen jeweils in der Neugasse aufgestellten Bogens umsonst sechs Trämeltannen bekommen sollten, allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Bäume nicht besser für den Bau von Nauen (kleine Frachtschiffe) – der Zugersee war für die Versorgung der Stadt gleichermaßen bedeutsam wie für den Handel mit gewerblichen Erzeugnissen − verwendet werden konnten,45
– dass krumm gewachsenes Eichenholz (gürben) für den Nauenbau extrem wertvoll war, so dass entsprechend geformte Eichen nur mit Erlaubnis des Rats und unter Aufsicht des Weibels behauen werden durften.46

Die praktische Verwendbarkeit von Nutzhölzern und ein ausgewiesener Bedarf für konkrete Zwecke rechtfertigte das Fällen der benötigten Stämme. Anders gestaltete sich die Ausgangslage im Fall seltenerer Sorten, die für Luxusgegenstände oder für repräsentative Bauten gebraucht wurden. Hier war selbst dann Zurückhaltung geboten, wenn die ‚Obrigkeit‘ als Bauherrin eines Projektes auftrat. Als sich der Zuger Stadtrat Anfang des 18. Jahrhunderts vornahm, den heute als Bürgerratssaal bekannten Raum im zweiten Stock des Rathauses mit einer kunstvollen Täfelung aus Nussbaum im barocken Stil ausstatten zu lassen, wurden die dazu nötigen Bäume nicht einfach kurzerhand geschlagen. Dagegen sprachen zum einen die ernährungstechnische Funktion und soziale Verwurzelung von Nussbäumen (vgl. Kap. 2 und 6), zum anderen die moralische Ökonomie unter republikanischen Vorzeichen, derzufolge sich Regierungshandeln nach dem Gebot von Sparsamkeit und Mäßigung zu richten hatte. Aus diesen Gründen beobachteten die Regierenden während mehrerer Jahre ihr ganzes Staatsgebiet und machten Kaufangebote, wo und wann immer jemand gerade einen Nussbaum zu fällen oder ein nicht selber benötigtes Stück zu verkaufen oder gegen anderes Holz einzutauschen beabsichtigte.47

Erhalt, Schutz und Wiederverwertung von Holzressourcen

Dem haushälterischen Umgang mit beschränkten und wertvollen Ressourcen entsprach ausgeprägte Sorge um den Erhalt der Baumbestände. So beschloss die Zuger Bürgerversammlung 1611 ganz uneigennützig, der Rat dürfe fünf Jahre lang niemandem mehr Holz aus dem Gemeindewald überantworten.48

Für das Funktionieren des Gemeinwesens ist bezeichnend, dass das Pflanzen von Bäumen in Zug ausgerechnet zu den Obliegenheiten des Baumeisters zählte, dem primär für die öffentlichen Gebäude zuständigen Amtsträger mit dem traditionell höchsten Budget.49 Dies kann dahingehend gedeutet werden, dass im Denken der Zeit die Bäume im Inventar der Landesreichtümer genau wie Bauten erstrangige Größen darstellten und deshalb gebührender Aufmerksamkeit und steten Unterhalts bedurften.50 Jedenfalls wurde besagter Baumeister regelmässig beauftragt, neue Eichen, Schwarzpappeln, Weiden, Kirsch-, Birn- oder (allgemein) Obstbäume zu pflanzen.51 Wenn Private auf öffentlichem Grund neue Bäume setzen wollten, hatte dies unter Aufsicht des Baumeisters zu geschehen.52 Das Fällen von Bäumen durch Private war nicht nur bewilligungspflichtig, es musste auch zeitnah für Ersatz gesorgt werden.53

Immer wieder wurde daran erinnert, beim Holzschlagen vorsichtig vorzugehen. Die Wälder sollten durch das Holzen nicht noch zusätzlich Schaden nehmen.54Beispielhaft für die Sorge um behutsam gepflegten Jungwuchs steht eine Episode aus dem Jahr 1711. Pfleger Keiser im Lüssi und einigen weiteren Bürgern wurde vorgeworfen, sie hätten gegen den Beschluss der Bürgergemeinde die zum Schutz des jungen Eichenwaldes auf der Allmende ausgehobenen Gräben zugeschüttet. Die Angeschuldigten argumentierten, sie hätten dies zum Nutzen der Allgemeinheit getan. Das Vieh, das aus besagten Gräben Wasser gesoffen habe, sei nämlich wegen des Ungeziefers in den Kanälen krepiert. Dem Jungwald sei deswegen keinerlei Schaden entstanden, gebe es doch andere Methoden, das Vieh am Eindringen in den Wald zu hindern. Die Ratsherren kamen nach einem Augenschein allerdings zu einer gegensätzlichen Beurteilung und verordneten, Pfleger Keiser und seine Kumpane müssten die zugeschütteten Graben unter Aufsicht von Ratsherr Schell umgehend wieder ausheben (ausschahrren). Joseph Brandenberg, der diesen Beschluss nicht befolgen wollte, drohte die Obrigkeit mit einer Turmstrafe – einer seltenen und drakonischen Zwangsmaßnahme (vgl. Kap. 6).55

Erheblicher Aufwand wurde für die Schädlingsbekämpfung betrieben. Wiederkehrend legten bis zu fünf Käfervögte Rechnung darüber ab, wie viele Käfer sie gefangen und wie viel Holz sie zu deren Vernichtung gebraucht hatten. Im Fokus standen die Maikäfer, die alle paar Jahre zu einem Problem wurden. Eigentliche Plagen lassen die Einträge zu den Jahren 1675, 1678, 1681 und 1687 vermuten.56 Auf Vorschlag der Untervögte entschied der Rat wegen außerordentlich vieler Käfer 1729, jeder Haushalt sollte zwei Viertel fangen lassen, wobei 1 Viertel etwa 35 Litern entsprach. 1732 lehnte die Gemeindeversammlung das gleiche Ansinnen dann ab, beauftragte gleichzeitig aber den Rat, neue Modalitäten für die Käferjagd vorzuschlagen. Am 5. Mai, nur zwei Tage nachdem die Bürger ihm einen Denkzettel verpasst hatten, bestimmte der Rat wieder fünf Käfervögte. Gleichzeitig sollte jeder Genosse pro Kuh, die er auf der Allmende weidete, ein Viertel Käfer liefern.57

An der Tagesordnung war schließlich die Wiederverwertung von noch brauchbaren Holzteilen. Einmal wurden die Latten eines abgebrochenen Zauns auf der Allmende versteigert.58 Anlässlich des bereits erwähnten Sturms von 1739 wurde umgehend angeordnet, auf dem See und an Land solle nach Pfählen und Holz gesucht und die gefundenen Stücke eingesammelt werden.59 Als die Kirchgenossen von Niederwil 1754 neues liturgisches Gerät anschaffen wollten, sollten Kreuz und Fahne von geringem zeüg gemacht und die alten Stangen und Holzteile wieder­verwendet werden. Die alten Kreuz- und Fahnenstangen sind wieder zu verwenden. Der Pfleger kann die Stühle machen lassen.60 1764 sollte der Seckelmeister verwahren, was vom defekten Steinnauen noch brauchbar war. Was er davon verkaufen könne, sollte er in seine Rechnung bringen.61 Als 1777 die baufällig gewordenen Graben-Häuser abgerissen werden sollten, meldete die Kirche Steinhausen Ansprüche auf einen Teil des Abbruchmaterials an, denn selbstverständlich konnten intakte Wertstoffe wie beständiges Bauholz problemlos wiederverwendet werden, selbst wenn sie ein paar Jahrhunderte in einer Liegenschaft verbaut gewesen waren.62

Holz als Mittel zur Geldbeschaffung und im Tausch gegen andere Wertstoffe

Die bisher geschilderten Sachverhalte dokumentieren, dass die historischen Akteure durchaus um Unabdingbarkeit und Schwierigkeiten des Ressourcenerhalts wussten und auch zielführende Strategien verfolgten, um der Zerstörung ihrer Lebensgrundlagen effektvoll entgegen zu wirken. Der sorgsame Umgang der Vormoderne mit Baumbeständen zum einen und Holz als Rohstoff sowie Energieträger zum anderen belegt den Wertcharakter von Holz – für die kommunale Ökonomie ebenso wie für die privaten Haushaltungen.63

Üblich war der Verkauf bzw. die Versteigerung besonders nachgefragter und qualitativ hochstehender Holzsorten zwecks Geldbeschaffung.64 So steht in den Protokollen des Stadtrats wiederholt, diese oder jene Rechnung solle bezahlt werden, sobald die Eichen- oder Kirschbäume oder überhaupt abgehendes Nutzholz (am Ende ihrer Lebensdauer angelangte bzw. die nach dem Behauen von Stammholz übrig gebliebenden Abschnitte) auf der Allmende versteigert worden seien.65 Wurde Holz auf der einen Seite wie ein korporatives Gemeineigen bewirtschaftet, so legte der Rat durchaus kaufmännischen Geschäftssinn an den Tag, wenn über das Spiel von Angebot und Nachfrage die Einnahmen der Stadtkasse optimiert werden konnten. Als 1696 der Säger Karl Julian Brandenberg irrtümlich statt eines ihm zugewiesenen Baumes die schönste Eiche des ganzen Waldes fällte, verordnete der Rat umgehend, die Eichenstämme sollten vorerst liegen gelassen werden, bis Vogt Stadlin herausgefunden hätte, wie die edlen Stücke am besten verkauft werden könnten. Dem Vernehmen nach handelte es sich nämlich um sehr schönes Holz mit fast keinen Ästen, das zu Höchstpreisen verquantet werden wollte.66 Das Bestreben zur Ertragsoptimierung ist auch anlässlich einer Versteigerung abgehender Bäume auf der Allmende im Jahr 1768 erkennbar. Am Vortag der Gant entschied der Rat, die Anzahl der zum Verkauf freigegebenen Eichen sollte von den zu erzielenden Preisen abhängig gemacht werden.67

Preisbildung nach marktwirtschaftlichen Logiken rückte in den Hintergrund, wenn die Ratsherren einmal selber Bedarf nach Holz hatten. So sollten Vogt Stadlin und Baumeister Speck 1631 die im Chiemen (eine dicht bewaldete Halbinsel und Allmende im Zugersee) umgefallenen Kirschbäume auf einen vorbestimmten Lagerplatz karren, wo sie dann unter den Ratsherren verteilt und nach bescheidenheit (angemessen bzw. vernünftig, aber sicher nicht meistbietend) bezahlt werden sollten.68

Bei Bedarf wurden Nutzhölzer auch gegen andere Holzsorten oder Wertstoffe getauscht. Im Jahr 1696 erhielt Baumeister Kloter für die Lieferung von 300 Dachziegeln an das Gemeinweisen eine Buche von der Allmende.69 Im Herbst 1779 sollte Holz aus dem Herrenwald gegen Schwarzpappeln (saarbachen) eingetauscht werden, die sich zur Herstellung von Brettern eigneten.70 Im März 1798 tauschte man sogar mit einem Pächter einen Kirschbaum gegen eine Anzahl Stickel, die sich als Stangen, Latten, Zaunholz oder Baumstützen verwenden ließen.71

In Betracht der zeitweise prekären Liquidität der Stadtkasse diente Holz auch als Zahlungsmittel etwa für überfällige Beamtenlöhne.72 Als 1642 der Sigrist der Kirche nach den obligaten 6 Dienstjahren um einen obrigkeitlichen Mantel in den Landesfarben (blau/weiß) bat, wurde er mit der Erlaubnis zum Fällen des Nussbaums bei der Scheune zufrieden gestellt.73 Weil er das Kornamt so gut verwaltete, erhielt erhält Kornherr Letter 1729 drei Baumstämme aus dem Nauwer Hölzli.74 Anno 1734 bekam Bannwalter Karl Speck als Dienstaltersgeschenk ein dürres Eichlein aus dem Eichelwald.75

Der Wert qualitativ hochstehenden Holzes potenzierte sich im Verbund mit anderen kostspieligen Materialien, wie sich aus den im Hinblick auf die Sanierung der Ratsstubenfenster Ende der 1760er Jahre angestellten Überlegungen schließen lässt. Hierfür sollten einerseits die besseren Glasscheiben aus dem Gewehrsaal im Zeughaus, der zeitgleich neue französische Fenster bekam, verarbeitet werden. Andererseits sollten, so weit möglich, die alten Fenster verwendet werden.76

Den praktizierten Verwertungsweisen und dem durch sie belegten Wertcharakter von Holz entsprach die Ächtung und Bestrafung von Verschwendung oder zweckentfremdeter Verwendung von Holz. Zum einen wurde darauf geachtet, dass erlesene Werkstoffe nicht für Zwecke verbraucht wurden, die auch mit billigeren Materialien erreicht werden konnten. Zum andern durfte kein Pardon erwarten, wer bei der Verarbeitung gestümpert oder wegen ungenügender Planung schönes Holz verpfuscht hatte. Als Ratsseckelmeister Bossart 1729 mitteilte, das für den Neubau des Pfarrhofes in Steinhausen vorgesehene Holz sei in der Zimmerhütte so verdorben und verzimmert worden, dass fast nichts davon habe gebraucht werden können, verweigerte ihm der Rat nicht nur die Abnahme seiner Baurechnung. Vielmehr sollte Bossart nach Klärung der Schuldfrage an der Dreikönigsgemeinde, also vor der versammelten stimmberechtigten Bürgerschaft, die in Zug als eigentlicher ‚Souverän‘ waltete, Rechenschaft ablegen.77

Holz als kollektive Ressource bzw. Gemeingut

Der zuletzt geschilderte Vorfall verweist nochmals auf den eminenten Stellenwert des Managements existentieller Ressourcen in der korporativ-genossenschaftlich ausgerichteten politischen Ökonomie Zugs und der ganzen Alten Eidgenossenschaft (Schweiz vor 1800). Eine Auswahl einschlägiger Handlungsfelder mag verdeutlichen, welche spezifischen Logiken in der Holzwirtschaft zum Tragen kamen. Zunächst fallen die ebenso vielfältigen wie vertrackten Bestimmungen auf, die regeln sollten, wie Privatpersonen auf Allmendeland gewachsene Bäume pflegen und nutzen durften. Zwei Themenkreise standen dabei im Vordergrund:

Erstens mussten die aus Privilegien am Gemeineigen gezogenen Privatprofite gegenüber dem Kollektiv abgegolten bzw. kompensiert werden. So wurde 1642 Andres Acklin zwar das Recht zugesprochen, die Nussbäume auf dem Gemeinwerk neben seiner Matte zu nutzen. Als Gegenleistung schuldete er den halben Ertrag aber der Kapelle zu Oberwil. Dass hierzu ein ordentliches Verzeichnis angelegt werden sollte, kündet vom hohen Stellenwert genossenschaftlicher Gerechtigkeitsvorstellungen in Bezug auf faire Güterverteilung (inkl. der diesbezüglich geschuldeten Rechenschaft).78 Oswaldt Schiker hatte vor vielen Jahren auf der Allmende einige Nussbäume übernommen, die einst Hauptmann Bengg aufgezogen hatte. 1681 wurden ihm diese von der Gemeinde mit 3 Lois (wahrscheinlich Louis d’Or) abgegolten.79 Im Jahr 1718 bat ein nicht näher bekannter Hans durch einen Fürsprecher um den halben Nutzen an einem Nussbaum auf der Allmende. Dieser wurde ihm gewährt mit der Auflage, die Hälfte des Ertrags jeweils der Kirche zu liefern.80 Dieser Entscheid bildete offenbar das Fanal für ein Politikum größerer Tragweite. Im folgenden Jahr wurde nämlich dekretiert, wer an die Allmende angrenzende Nussbäume besitze und nicht die halbe Ernte an die St. Michaelskirche abgebe, müsse mit Bestrafung und Versteigerung der Bäume bzw. deren Ertrags rechnen (obwohl sich diese in Privatbesitz befanden und nur am Rande der Allmende standen, diese aber funktional tangierten).81

Zweitens war die Teilhabe an jenen Werten zu definieren, die Private geschaffen hatten, indem sie Bäume über Jahrzehnte gepflegt hatten. Da sich beständig gute Ernten und schöner Wuchs den Kenntnissen und Vorleistungen der Ahnen verdankten, der Ertrag des Gemeingutes im Fall von Obst- und Nussbäumen also auf individueller Aneignung durch Arbeit beruhte, musste irgendwann auch über Erbansprüche der Folgegenerationen verhandelt werden. Anders als im prioritär auf Privateigentum fokussierten modernen Zivilrecht, das den Besitz von Objekten weit über die Sorge, die Pfege und die Investitionen Dritter zwecks Werterhalt stellt, konnten aufgrund erbrachter Leistungen angeeignete Nutzungsansprüche in vormodernen Rechtsordnungen durchaus eine gewisse Legitimität reklamieren. Dieser Denkweise getreu bat Jakob Freimann 1716 darum, zwei absterbende Kirschbäume fällen zu dürfen, die angeblich noch sein verstorbener Vater gesetzt hatte. Dem Ansinnen wurde statt gegeben unter der Bedingung, Freimann solle als Ersatz vier Nussbäume pflanzen und pflegen.82 Ähnlich argumentierten einige Allmendeanstößer 1722: Weil die meisten Kirschbäume in der Nähe ihrer Wohnhäuser von ihren Vorfahren gesetzt worden seien, gingen sie davon aus, dass ihnen gegen Entrichtung einer Abgabe ein exklusives Nutzungsrecht zustände. Dem Rat war klar, dass dieser Entscheid Fragen betraf, die für ein korporatives Gemeinwesen von fundamentaler Bedeutung waren. Weil ein solches Grundsatzurteil die behördlichen Kompetenzen des Rates überschritt, verwies er die Bittsteller an die Gemeindeversammlung (den Souverän).83 Um genau solchen Komplikationen vorzubeugen, erteilte der Rat im Fall von Melchior Lutiger 1682 die Erlaubnis zum Pflanzen, Pflegen und Nutzen von acht Nussbäumen auf der Lorzenallmende nur unter der Einschränkung, dass die Nutzungsrechte nach seinem Tod vollumfänglich an die Kirche St. Michael fallen würden. Als ob die Legitimität dieses Vorbehaltes, der gegen die Logik der Aneignung durch Arbeit verstieß, hätte erkauft werden müssen, beteiligte sich der Rat an den Kosten der Bäume.84

Craig Muldrew hat für die Vormoderne zutreffend Haushalte als „the basic economic unit“ ermittelt.85 In der Alten Eidgenossenschaft war die soziale Fürsorge (bzw. das Armenwesen) kommunal organisiert und darauf ausrichtet, prekär situierte Haushalte bei ihren Bemühungen um Erreichen der Subsistenzgrenze zu unterstützen.86 So bekam Christen Moos 1615 einen Ast von einer Eiche auf der Allmende, offenbar ein Akt von mehr als bloß symbolischem Charakter, wie der entsprechende Vermerk im Ratsprotokoll vermuten lässt.87 Zu garantieren, dass nur Privathaushalte von legitimen Bürgern und Landleuten in den Genuss von Brennholz aus den Gemeindewäldern kamen, gehörte in Zug zu den Pflichten der Nachbarschaftsseckelmeister (der Rechnungsführer der Nachbarschaften). Sie mussten unter Eid dafür bürgen, dass nur Vollberechtigte mit eigenem Haushalt von Holzspenden profitierten.88 Weil kollektives Handeln etwa bei der Instandhaltung von Infrastrukturen die Einzelhaushalte entlastete – Gruppenstrategien erfüllten vielfach den Zweck, auf direkte Steuern verzichten zu können −, unterstütze der Rat entsprechende Maßnahmen. Als die Anstößer der Straße ins Lauenried diese 1737 in Stand setzten, bekamen sie hierfür Sand und eichene Pfähle gespendet.89

Mit Holzzuwendungen wurde auch honoriert, wer für die Gemeinschaft als wertvoll erachtete Leistungen erbrachte. So durfte Landvogt Brandenberg 1643 dafür, dass er das Kreuz im See an der Eielen zu erneuern bereit war, auf der Allmende eine Eiche fällen, wobei er kaum das ganze Holz für das neue Kreuz aufgebraucht haben wird.90  Major Weissenbach bekam in Betracht der Kirchenstiftungen seiner Voreltern 1725 zwei kleine Eichen zur Herstellung von Zaunpfählen (haagscheyen). Es liegt nahe, dass diese Anerkennungsgeste deshalb geheim gehalten werden sollte, weil der Begünstigte persönlich nichts zum Vermächtnis an die Allgemeinheit beigetragen hatte. Deshalb verstieß dieser Kasus gegen das korporative Gerechtigkeitsideal von Reziprozität und durfte nicht publik werden.91 Demgegenüber bestand an der Legitimität der Schenkung von zwei Eichen an die Kirchgenossen von Meierskappel für die freiwillige Erneuerung ihrer Kirchenstühle im Jahr 1757 keinerlei Zweifel.92 Auch die Nachbarschaften, die sich um den Schmuck und die Instandhaltung der anlässlich von Prozessionen in den Gassen der Stadt aufgestellten Triumphbögen kümmerten, bekamen regelmäßig das hierzu erforderliche Holz geschenkt (wahlweise Tannen- oder Eichenstücke).93

Größere Holzschenkungen an Private wurden in der Regel an konkrete Zwecke gebunden.94 Jakob Landtwing an der Gimmenen (Gimmlen) erhielt 1648 für sein Bauprojekt anstelle eines Wappenschilds und Fenstern eine alte Eiche vom Geissboden.95 Hans Peter und Thaddäus (Thade) Keiser von Oberwil bekamen 1712 sechs gemeine Stöcke von der Walchwiler Allmende und eine konkret bezeichnete kleine Eiche aus dem Eielenwald ausdrücklich für den Bau ihrer neuen Scheune. Johannes Schwerzmann wurden 1788 umsonst zwei Stöcke Bauholz aus dem Grüter Wald überlassen, die er aber zu bezahlen hätte, wenn er sie nicht zum Bauen verwendete.96 Bemerkenswert war eine Holzspende an Kaspar Sidler, der 1636 zwölf Stöcke Holz für den Bau eines Hauses auf seinem an der Allmende gelegenen Grundstück bezog. Dass er nur mit dürren Tannen und Fallholz abgespeist wurde, erklärt sich aus der Logik der Umstände. Sidler galt in der Gemeinde als ‚hoffnungsloser Fall‘: seit Jahren immer wieder unterstützungsbedürftig, multipel verschuldet, renitent, berüchtigt wegen heillosen hausens und liederlichen Lebenswandels, wegen Ehrverletzungen verurteilt, immer mal wieder am Rande der Legalität operierend, beschäftigte er die Behörden wiederkehrend. Dies erklärt erstens, warum ihm der Rat bei seinem Gnadenakt erlesene Baustoffe vorenthielt, und zweitens, warum Sidler zwar einige Steine von der Allmende verbauen durfte, diese aber ersetzen müsste, wenn anderweitig Bedarf an Steinen entstünde.97

Die meisten der in den vorangehenden Abschnitten geschilderten Erlasse erklären sich vor dem Hintergrund des Gedankens, dass Holz – ob im Wald stehend, im obrigkeitlichen Lager liegend oder in privaten oder öffentlichen Immobilien verbaut – einen unteilbaren Bestandteil des Landesreichtums (also jener Ressourcen, aus denen die Ökonomie des Gemeinwesens am Laufen gehalten werden musste) darstellte. Entsprechend wurden Gesuche um Bauholz abgelehnt, wenn sich herausstellte, dass die Petenten über Jahre den Unterhalt ihrer Gebäude vernachlässigt hatten und sich mit der Bitte um Baumaterial – von der Warte der Gemeinde betrachtet − auf Kosten des Gemeinen Nutzens bereichern wollten. Hochwertiges Bauholz war weder Konsum- noch Verbrauchsgut. Vielmehr stand es über Generationen in Gebrauch und generierte in vielfältiger Verwendung wertvolle Güter wie Obdach für Mensch und Tier, Werk- und Speicherraum sowie Objekte und Werkzeuge für profane und sakrale Verrichtungen.98 Die tägliche Reproduktionsarbeit der Menschen, die Subsistenz der Haushalte sowie allgemein der lokale Wirtschaftskreislauf beruhten auf der intakten Bausubstanz. Nur der Rückbezug auf eine solche ökonomische Wertehierarchie vermag die Umstände einer speziellen Handänderung aus dem Jahr 1716 zu erklären: Obwohl der durch Losentscheid ermittelte Käufer, Wagner Landtwing, sich für den Kauf einer baufälligen Immobilie verschulden, einen Bürgen stellen und außerdem schnellstmöglich den Kamin in Stand stellen musste, bekam er vom Rat für die Renovation sechs Stöcke Holz zugesprochen. Offenkundig war den Entscheidungsträgern am Erhalt der Liegenschaft und an einem verbesserten Feuerschutz des Objekts so stark gelegen, dass sich in diesem Fall sogar die Unterstützung einer bekanntermaßen prekär situierten Hausherrschaft rechtfertigte.99 Genau umgekehrt lag der Fall von Melk Bilgerig im Jahr 1766. Er wurde verhaftet aufgrund des Vorwurfs, er ruiniere sein Haus, auf dem ihm der Rat zuvor noch Kredite gewährt hatte. Bilgerig rechtfertigte sich, er hätte nur vier Läden und vier Latten verkauft und wegen der Kälte ein Küchenfenster in der Stube montiert. Trotzdem wurde er scharf verwarnt, musste die vorgenommenen Eingriffe rückgängig machen und durfte danach das Haus nicht mehr betreten.100

Wegen der Unentbehrlichkeit von Waldressourcen für die Gemeinwirtschaft erließ der Rat wiederkehrend allgemeine Verkaufsverbote und erinnerte auch bei Holzvergaben an Hausvorstände oder Korporationen daran, die kostbaren Güter unter keinen Umständen über das Stadtgebiet oder die Landesgrenzen hinaus zu verhökern.101 Für den Fall, dass jemand ausnahmsweise die Erlaubnis bekam, gut zu verarbeitendes Holz außerhalb Zugs zu verkaufen, erstritten sich die Schreinermeister 1680 das Zugrecht, ein Vorkaufsrecht.102 Ressourcen, denen eine konkrete Verwendung im Dienste des Allgemeinwohls zugedacht war, mussten privatem Profitstreben unbedingt entzogen werden.

Allerdings arbeitete der Einfallsreichtum der Bürger, die nur ungerne auf ihre kleinen Geschäfte verzichteten, dem buchstabengetreuen Vollzug der Handelsverbote massiv entgegen: Auf die Anschuldigung, Bauholz verkauft zu haben, entgegnete Läufer Jakob Landtwing 1765, den einen der beiden bezogenen Stämme habe er für einen Schüttstein verwendet. Den anderen habe er gegen einen Kirschbaum mit Pfleger Sidler getauscht, der das Holz vielleicht für Bauzwecke verwendete, wie aufgrund der lückenhaften Quellenlage aber nur vermutet werden kann. Änderte es etwas an der Rechtslage, dass Landtwing nicht den von der Gemeinde geschenkten Stamm, sondern erst den eingetauschten Kirschbaum veräußerte?103

Konsequenterweise erstreckte sich die Exportsperre auch auf holtzbrauchende materi, also unter erheblichem Holzverbrauch hergestellte Sekundär- und Tertiärprodukte wie Kohle, gebrannte Bau- und Dachziegel oder Branntwein (vgl. den legendären ‚Zuger Kirsch‘).104 Selbstverständlich wurden die Preise, zu denen aus wertvollen Landesressourcen hergestellte Güter verkauft werden durften, obrigkeitlich diktiert und kon­trolliert.105 Hamsterkäufe sollten möglichst unterbunden werden, und notfalls wurde versucht, die Versorgung über Importe zu sichern.106 Ein Ereignis aus dem Jahr 1767 verdeutlicht, dass trotzdem über die Landesgrenzen hinaus gehandelt wurde. Im fraglichen Beispiel war indes Zug der Nutznießer verbotener Holzexporte aus dem befreundeten Nachbarkanton Schwyz, der solches Treiben aber nicht ungestraft tolerieren konnte und deswegen zu unüblichen Maßnahmen griff. So inspizierten vier Ratsherren aus Schwyz unerlaubt das an der Grenze zum Kanton Schwyz gelegene Zuger Dorf Walchwil und luden sogar den dortigen Zuger Untervogt vor. Anschließend verlangten sie per offiziellem Schreiben, den dort wohnhaften Zuger Harschier Hürlemann unter Eid befragen zu dürfen, von wem er die vier Klafter Buchenholz gekauft habe, die bei seinem Haus lagerten. Der Zuger Rat sah im Vorgehen der Schwyzer eine Verletzung der zugerischen Hoheitsrechte und antwortete mit einer scharfen Protestnote. Nicht nur wurde der Wunsch nach einer eidlichen Einvernahme abgeschlagen, vielmehr drückte der Rat auch sein Unverständnis darüber aus, dass sich Schwyz in Sachen Holz gegen Zuger Bürger so kleinlich gebärde, wo Zug den Schwyzern doch in vorteilhafter und nachbarschaftlicher Weise Getreide und Brot liefere.107

Wie ambivalent in gemeinwirtschaftlichem Mikromanagement unterschiedliche Interessen gegeneinander abgewogen werden mussten, mag eine spannende Begebenheit aus dem Jahr 1773 verdeutlichen: Hammerschmied Utiger in Cham bekam vom Zuger Rat erstaunlicherweise die Erlaubnis, seine Schmiede einem Landesfremden zu verkaufen. Die Aussicht darauf, einen wichtigen Gewerbebetrieb samt aufwändiger Infrastruktur − die Hammerschmiede wurde mit Wasserkraft aus der Lorze betrieben, was intensive Uferpflege und pannenanfällige Technik voraussetzte – zum Nutzen der Landesökonomie erhalten zu können, rechtfertigte es aus der Ratsperspektive sogar, in Cham einen auswärtigen Familienstamm neu einzubürgern, eine für das 18. Jahrhundert spektakuläre Ausnahme.108 Der designierte Käufer sollte sich also um teures Geld ins Chamer Genossenrecht einkaufen, was ihm grundsätzlich Anrecht auf Bezüge kommunaler Holzrationen einräumte. Bezüglich Bauholz und Brennholz für den Hausgebrauch würde er anderen Untertanen gleichgestellt. Das kohlholtz für den Betrieb der Schmiede, das Elixier seines gewerblichen Gewinnstrebens, musste er allerdings außerhalb des Stadtgebiets käuflich erwerben. Kein Bürger hätte verstanden, geschweige denn akzeptiert, wenn die Gewinnmargen für teure Eisenprodukte durch die Hintertür auch noch aus Gemeinderessourcen aufgestockt worden wären.109

Im besagten Fall von 1773 gewichtete für den neuen Eigner zusätzlich negativ, dass Johann Utiger, der die Schmiede 1731 gekauft hatte, nach ein paar Jahren versuchte, seinem Betrieb auf Kosten der Gemeinde mit einem Trick zusätzliche Holzrechte zu verschaffen. Er kaufte 1739 ein kleines Häuschen, zu dem eine halbe Gerechtigkeit gehörte, stieß dieses wenig später wieder ab und beanspruchte das darauf liegende gmeindtsrecht aber für seine Schmiede. Obwohl sich Utiger auf einen analogen Präzedenzfall und seinen Doppelstatus als eingekaufter Chamer und Zuger Stadtbürger berief, schlug sich der Rat auf die Seite der Gemeinde Cham. Utiger könne ein Gemeinderecht nur auf seine Schmiede ziehen, wenn er zuerst eine Liegenschaft mit einer ganzen Gerechtigkeit kaufe und das darauf stehende Haus abbreche. Der Streitfall blieb nicht folgenlos, und es zeugt vom Charakter von Holz als kollektiver Ressource, dass der Rat Utiger 1744 zwischenzeitlich zwang, sein Holz ganz außerhalb des Zugerlandes zu kaufen.110

Obwohl die Schmiede als Großverbraucher im Fokus der Gemeinschaft standen, teilten sie mit dieser letztlich das Interesse an einer guten Versorgung. Ein Ausschuss von Feuerwerkern und Schmieden aus den Vogteien (den Untertanengemeinden der Stadt) verlangte vom Rat 1749 den Verkauf von Holz außer Landes zu verbieten, weil sie unter Kohlenmangel litten. Drei Jahre später beschwerte sich Konrad Martin Spillmann im Stad über Marx Hug, den Lehenschmied in Steinhausen, der Holz und Kohle aus dem Gebiet der Burgerschaft ins Zürichbiet verkaufe. Der Rat ermahnte diesen daraufhin, keine Kohle aus der burgerschafft hinaus zu verkaufen.111

Dass Waldressourcen in der eidgenössischen Vormoderne eindeutig den Charakter eines Gemeinguts trugen, versinnbildlichen die drakonischen Strafen, die für Holzfrevel oder -diebstahl verhängt wurden. Die Protokolle des städtischen Rates und der Bürgerversammlung Zug belegen für das 16. und 17. Jahrhundert rund 220 Fälle von Holzfrevel, wobei deren Zahl im 17. Jahrhundert rapide ansteigt, was in der Forschung mit rigoroserer Kontrolle und einer mutmaßlichen Häufung der Vergehen erklärt wird.112 Neben hohen Bußen wurden gelegentlich auch Turmstrafen ausgesprochen (notabene eine der schwersten Bestrafungen, die für solche Delikte, die in den Zuständigkeitsbereich der niederen Gerichtsbarkeit fielen, gegen Bürger verhängt wurde). Besonders drastisch war der Entzug der Teilhabe an kommunalen Ressourcen aller Art und − als Folge davon – der Ausschluss aus den lokalen Ressourcenkreisläufen.113 Als Wolfgang Wickart 1615 den Schleifer wegen Holzdiebstahls dingfest machte, erwog der Rat sogar einen Landesverweis, wofür wesentlich die aus Wickarts Schilderung abzuleitende kriminelle Energie des Übeltäters samt seiner ganzen Familie verantwortlich gewesen sein dürfte. Er, Wickart, habe den Schleifer auf der Allmende auf frischer Tat ertappt, als er gerade einen großen Eichenstock wegtragen wollte. Kaum entdeckt, habe dieser das Diebesgut fallen gelassen und sei geflüchtet. Bei der Verfolgung habe Wickart gesehen, dass auch die Frau und Kinder des Schleifers Eichenholz davongetragen hätten, und beim Haus des Schleifers habe schon viel dergleichen Holz gelegen.114

Kannte die Obrigkeit bei kruder Dieberei keine Gnade, so legte sie gegenüber von Delinquenten, die weniger dreist vorgegangen waren, viel Augenmaß an den Tag. Auch diese auf den ersten Blick schwer verständliche Milde war Ausfluss korporativer Nutzenlogik, denn die ökonomische und soziale Marginalisierung von Einzelpersonen und ihren Haushalten zogen für das Gemeinwesen unter Umständen erhebliche und dauerhafte Folgekosten nach sich, die den konkret entstandenen Waldschaden um ein Vielfaches übersteigen konnten. Als etwa der Schneider Hans Ruedi Stadlin von Oberwil 1692 auf der Allmende und anderswo unerlaubt Kirschbäume gefällt und verkauft hatte, sollte er dafür eine Buße zahlen und in den Turm gesperrt werden. Weil Stadlin gerade Vater geworden war, halbierte der Rat die Buße. Und als der Angeklagte vorbrachte, daheim könne gerade niemand auf das Neugeborene aufpassen, wurde ihm kurzerhand auch noch die Gefängisstrafe erlassen.115Reumütig gestanden 1704 Leander Utiger und der Sohn des verstorbenen Christen Moos, sie hätten etwas Holz von der Allmende genommen. Das Argument, sie hätten wegen großer Armut so gehandelt, überzeugte den Rat. Die Turmstrafe und der Ausschluss aus den bürgerlichen Nutzungen wurden ihnen auf Bewährung erlassen.116Unter korporativen Vorzeichen mussten Schuld und Sühne unter Rücksicht auf die Umstände ausgehandelt werden. Neben rechtlichen und rechnerischen Größen bezog das Kalkül des Strafmaßes auch soziale und menschliche Variablen mit ein.

Von nahezu sakraler Wertschätzung von Waldressourcen im Gemeinwesen künden schließlich die gravierenden Reputationsschäden, die erlitt, wer öffentlich oder hinter vorgehaltener Hand des Holzfrevels beschuldigt wurde (egal ob berechtigterweise oder grundlos). Selbst postum wurde gegen derartige Nachrede vorgegangen wie etwa im Fall des verstorbenen Statthalters Brandenberg, dessen Verwandtschaft sich 1634 vehement gegen die Anschuldigung des Holzdiebstahls aus Gemeindewaldungen wehrte. Der Rat wusste um die Brisanz der Angelegenheit und ordnete an, der Verleumder müsse die Gerichtskosten bezahlen und öffentlich erklären, er wisse über Statthalter Brandenberg selig nur Ehrbares, Liebes und Gutes zu erzählen. Und damit der explosive Streit keinesfalls nochmals aufflackern würde, blieb die Ehre beider Parteien erhalten. Außerdem mussten Vertreter beider Seiten dem Ammann (dem höchsten Amtsträger) die Hand geben und dabei geloben, nie mehr auf den Konflikt zurückzukommen.117

Zusammenfassung

Der Tour d’Horizon durch einige Handlungsfelder vormoderner Holzwirtschaft (vgl. Liste in Kap. 1) vermittelte Einblicke in ein sachlich und sachkundig betriebenes Mikromanagement. Die auf der Folie zahlreicher Fallbeispiele beobachteten Strategien und Praktiken, die in der Bewirtschaftung von Waldressourcen zur Anwendung kamen, lassen Rückschlüsse darauf zu, welche ökonomischen und sozialen Zielsetzungen für eine korporativ-genossenschaftlich geprägte politische Ökonomie bei der Bewirtschaftung von nur in beschränktem Ausmaß verfügbaren Naturressourcen Relevanz behaupteten. Diese waren: Auf Sachkenntnis beruhendes Handeln, haushälterischer Umgang mit den verfügbaren Gütern, Wissen um den unbedingten Bedarf nach Ressourcen sowie die Bereitschaft zu stetiger Erneuerung der Ressourcenbasis, ein nicht nur auf finanziellen Ertrag sondern auch auf praktische und soziale Zweckdienlichkeit fokussiertes Verständnis für den multiplen und changierenden Wertcharakter von Holzressourcen sowie eine Distributions- und Sanktionspraxis im Zeichen des Gemeinen Nutzens und zum Vorteil der legitimen Nutzerschaft.

Ein ansehnlicher Grundstock an Gemeingütern, ein zahlenmäßig überschaubares Personengefüge, eine nivellierte Sozialtopgraphie, flache Herrschaftshierarchien sowie eine von unzähligen Korporationen geprägte Institutionenlandschaft bildeten den Nährboden für eine spezifische politische Ökonomie, unter deren Vorzeichen die Pflege und Verwendung begrenzter kollektiver Ressourcen tatsächlich politisch verhandelt wurden. Eine andere Frage wäre, ob das beschriebene Ressourcenregime nur unter republikanisch-korporativen Vorzeichen bzw. unter der Voraussetzung kommunaler Selbstverwaltung funktionieren konnte, oder ob sich gemeinwirtschaftliche Logiken auch unter anderen herrschaftlichen und soziökonomischen Rahmenbedingungen zu etablieren vermochten.

Abbildungsnachweis Titelbild

Calendarium germanicum versibus rhythmicis et sermone soluto compositum
Wien, ÖNB, cod. 3085, 1475, fol. 3r: Monatsbild April

REALonline Bild Nr. 006783

Fußnoten

  1. Bei Irniger 1991, S. 152, 155 werden nachhaltige Formen der Waldbewirtschaftung für die Stadt Zürich bereits im 16. Jahrhundert greifbar.
  2. Bereits von Below 1998, S. 44 hat moniert, die „forsthistorische Literatur“ habe „sich bis in neuster Zeit diese obrigkeitlich gefärbte Perspektive vielfach unkritisch zu eigen gemacht“. Den historischen Reformdiskurs kritisch situieren Hölzl 2010, S. 22 und 489 sowie Radkau (Radkau 1997, S. 70; Radkau 2012, S. 150f.), der schon länger auf die legitimatorische Dimension des Arguments ‚Holzmangel‘ hingewiesen hat.
  3. Vgl. Stuber 2008, S. 159; Schläppi 2011, S. 55f.
  4. Eine umfassende Überschau zu den vielfältigen Verwendungsformen von Holz in der Innerschweiz samt bibliographisch umsichtigem Forschungsüberblick findet sich bei Landolt 2008, S. 7–20 und in Anlehnung daran kompakt bei Hoppe 2011, S. 67.
  5. Anstelle eines Literaturüberblicks zu städtischer Holzversorgung sei einzig auf die Literatur zur Züricher Forstpolitik hingewiesen. Nach Radkau 2012, S. 104 hat sie in den Arbeiten von Irniger und im Band Forstpolitik, Waldbenutzung und Holzversorgung im alten Zürich (1983) die „bei weitem umfangreichste Darstellung gefunden“. Auch wenn Zürich ungleich bedeutsamer und anders strukturiert war als Zug, stellt diese Forschungslage für diesen Beitrag aufgrund der naturräumlichen Ähnlichkeiten einen Glücksfall dar.
  6. Von 1989 bis 2016 wurden 57 Protokollbände aus den Jahren 1471–1798 mit insgesamt 17.443 Seiten bzw. 80.000 Traktanden aufgearbeitet und digital ediert. Die zugehörige Datenbank kann mit digitalen Recherechetools (z.B. Volltextsuche) durchforstet werden und soll 2018 online gehen. Die Materialmenge ist ebenso eindrücklich wie erdrückend, verdeutlicht aber auch, dass es nicht möglich sein wird, eine Thematik wie das Holz in der langen Dauer systematisch und umfassend zu untersuchen. Der Fülle an Fundstellen zum Trotz muss sich auch die vorliegende Darstellung darauf beschränken, die interessierenden Sachverhalte anhand von Fallbeispielen zu umreißen. Einen informativen Abriss über das Erschließungsprojekt hat Peter Hoppe (Hoppe 2011, S. 73), der verantwortliche Zuger Staatsarchivar, vorgelegt.
  7. Theoretische und konzeptionelle Zugänge zur hier veranschlagten politischen Ökonomie wurden vom Autor bereits in zahlreichen Publikationen ausgeleuchtet, die im Rahmen eines mehrjährigen Forschungsprojektes zum Thema „Gemeinbesitz, Kollektive Ressourcen und die politische Kultur in der Alten Eidgenossenschaft“ entstanden und in der Forschungsdatenbank des Schweizerischen Nationalfonds dokumentiert sind.
  8. Vgl. Schläppi 2015b.
  9. Hoppe 1995, S. 114–117.
  10. Vgl. hierzu zuletzt die Synthese der Thematik bei Schläppi 2017a, S. 97–99.
  11. Vgl. die Angaben bei Sutter 1985, S. 2, 16. Nach Koch 1972, S. 160 ergab eine Obstbaumzählung von 1961 einen stattlichen Gesamtbestand von 219.172 Stämmen. Selbstredend kann daraus nicht tel quel auf die Vormoderne rückgeschlossen werden. In Betracht der sukzessiven Überbauung alter Agrarflächen und des langfristigen Rückgangs der für das Zugerland charakteristischen Kirschbäume dürften fruchttragende Bäume im Ancien Régime für die Nahrungsmittelversorgung sehr bedeutsam gewesen sein.
  12. Vgl. Moser 2015, S. 338f., die auf Wälder im Guggital und im Chämistal oberhalb der Stadt Zug, das Zweierenholz (Vogtei Gangolfwil), das Langholz (Vogtei Hünenberg) sowie auf den Wald auf der Halbinsel Chiemen hinweist.
  13. Hoppe 1986, S. 126f.
  14. Bürgerarchiv Zug [folgend BüA Zug] A 39.26.31.3544, 12.12.1767; BüA Zug A 39.26.32.499, 10.12.1768, BüA Zug A 39.26.32.991, 09.12.1769. Im Stadtgebiet lagen die Nachbarschaften Weinmarkt, Schweinmarkt, Linden, Obergasse, Untergasse, Fischmarkt/Graben, Dorf und St. Oswaldsgasse. Die außerhalb des Stadtperimeters lebenden Bürger verteilten sich auf die Nachbarschaften Stad, Lüssi, Oberwil, Gimenen (Gimmelen), St. Michael, Berg und Lorzen.
  15. Bereits die Vormoderne wusste um subtile ökologische Zusammenhänge und deren Bedeutung für die Sammelwirtschaft. So zitiert das Schweizerische Idiotikon, 1881ff., Bd. 10, Sp. 1779 unter dem Lemma ‚Usstockung‘ einen Zürcher Erlass von 1650, der festschrieb, beim Ausstocken (Ausgraben von Wurzelstöcken) “der Dörnen und Studen” solle darauf geachtet werden, “dass man alda nit destominder voglen könne und die Vögel nach zimmlich gnueg Spyß bekommen mögind.”
  16. Zur ökonomischen Bedeutung von ‚Wertzuschreibungen‘ und zum ‚Wesen von Ressourcen‘ vgl. zuletzt Jancke/Schläppi 2015, S. 17−21; Schläppi 2015a, S. 42, 43 (Anm. 10), S. 61−63.
  17. Dazu grundlegend Schläppi 2007.
  18. Aus der Sicht von Radkau 1997, S. 75 war „die Beziehung zu den Wäldern eine wesentliche […] Determinante der städtischen Entwicklung in vorindustrieller Zeit“. Zu obrigkeitlicher Holzpolitik vgl. zuletzt Stuber 2017.
  19. Köbler 1995, S. 263f.; Latein-Wörterbuch unter albertmartin.de sowie de.pons.com.
  20. Radkau 2012, S. 14.
  21. Vgl. Mooser 1984, S. 50; Stuber/Bürgi 2002; Forstpolitik 1983, S. 389–391; zur Harzgewinnung im Kanton Zug vgl. Hoppe 2011.
  22. So berichtet Stauber 1927, S. 163 über den dörflichen Widerstand gegen eine 1703 erlassene Holzordnung, der zufolge Tauner (Kleinbauern) und Taglöhner kein Brennholz aus Gemeindewäldern mehr erhalten sollten. Erstaunlicherweise setzen sich ausgerechnet die vollberechtigten Gemeindegenossen bei der Obrigkeit gegen diese Regelung ein und argumentierten dabei im Sinne der dörflichen Strategien zur Armutsbekämpfung. Sie verlangten nämlich, die Tauner sollten gleich wie sie selbst behandelt werden. Schließlich müssten die Minderprivilegierten die bürgerlichen Beschwerden wie Förster- und Wachtlohn, Fasnachthühner, Rauchgeld (eine pro Haushaltung zu entrichtende Gebühr) und Gemeinwerk genau wie die Vollbauern mittragen. Wenn sie nun auch noch Holz suchen und sammeln müssten, fehle ihnen die Zeit, um bei der Ernte und beim Dreschen etwas Geld zu verdienen, “woraus sie ziemlich lang zu leben hätten”. Die gemeindlichen Holzzuwendungen sollten die Subsistenzgrundlagen der prekär situierten Haushalte verbessern, auf diese Weise das Gemeinweisen entlasten und in der Erntezeit dringend benötigte Arbeitskraft freisetzen. Die Holzordnung von Affoltern am Albis von 1563 gestattete den Taunern, angesichts der Teuerung im Homberg 12 Jucharten zu roden, “damit sy sich mit iren wyb und kinderen dester baß erneren mögen” (Forstpolitik 1983, S. 402).
  23. BüA Zug A 39 50006/541, 12.04.1670.
  24. BüA Zug A 39 50024/618, 13.11.1734.
  25. 1694 schlugen die Söhne des verstorbenen Beat Jakob Bossard vor, den großen Nussbaum auf der Lorzenallmende vor ihrer Matte zu fällen, weil er nicht mehr viel Frucht trage. Der Rat schob den Entscheid vorerst auf, verlangte aber gleichzeitig schon die Zusicherung, dass Bossards Söhne für Ersatz sorgen würden. Erst fünf Jahre später durfte der unterdessen abgestorbene und hohle Nussbaum dann tatsächlich geschlagen, die Hälfte des Holzes an die Kapuziner abgetreten und ein neuer Baum gepflanzt werden (BüA Zug A 39 50010/773, 13.02.1694; BüA Zug A 39 50011/871, 14.02.1699).
  26. Radkau 2012, S. 35 (Zitat), 163.
  27. Nach Klee 2011, S. 108f. machten die Transportkosten in den Zuger Baumeisterrechnungen häufig die höchsten Posten aus. Radkau 1997, S. 46 weist nach, dass bereits „eine mühselige Transportstrecke von zehn, zwanzig Kilometern“ für eine Stadt „unter Umständen eine angespannte Versorgungslage“ schuf. Zu den für die umständliche Holzversorgung der Stadt Winterthur auflaufenden Schleif- und Fuhrkosten vgl. Forstpolitik 1983, S. 166.
  28. So wurde bei der Zuteilung einer dürren Eiche von der Allmende an Staathalter Frei (Fry) vermerkt, sie stehe nicht weit von dessen Weideland entfernt (BüA Zug A 39 50040/83, 02.06.1624). Nach einem Sturm im Jahr 1739 sollten alle umgestürzten Eichen, Tannen sowie Nuss- und Kirschbäume nach Möglichkeit zu Bauholz verarbeitet werden. Das Fallholz in entlegeneren Wäldern hingegen wurde kurzerhand versteigert, wodurch sich der Rat die Transportkosten sparte (BüA Zug A 39 50028/36, 19.01.1739; vgl. Klee 2012, S. 131). Zu den teilweise weit entfernten Zuger Stadtwäldern und zur Bedeutung des Zugersees für den Transport vgl. Glauser 2011, S. 91, Klee 2011, S. 108 und Moser 2015, S. 338–340.
  29. Dieses Detailwissen betraf sogar Einzelstücke wie eine kleine krumme Eiche oder den Kirschbaum beim Henkerplätzlein auf der Lorzen (BüA Zug A 39 50007/424, 26.09.1682; BüA Zug A 39 50031/1730, 18.05.1754). Dieser Befund stützt die allgemeine Aussage von Radkau 2012, S. 47, ein „gut geführter Plenterwald“ erfordere „beim Wirtschafter viel Vertrautheit mit den örtlichen Bedingungen. Allgemeine Rezepte gibt es nicht; jeder einzelne Baum muss in seiner Wuchskraft beurteilt werden“. Wie viel Holz ein Hau gemäß den wechselnden Hauordnungen umfasste, hat Klee 2012, S. 130 ermittelt.
  30. BüA Zug A 39 50065/729, 05.07.1636. Etwas anders lag ein Fall von 1615, als Baumeister Wickart dem Rat empfahl, die schönen “Trämel” (Stämme) aus einem Hau herauszukaufen (BüA Zug A 39 50054/780, 12.12.1615). Die Baumeisterrechnungen verzeichneten die verwendeten Holzarten selten außer im Fall von Eichenholz, was von dessen besonderem Wert kündet. Dies zumal jeweils auch noch die tatsächliche Verwendung des Materials explizit dokumentiert wurde (Klee 2011, S. 108f.). Viele Zürcher Holzordnungen schrieben bereits im 16. Jahrhundert vor, die Eichen bei Holzschlägen auszusparen. Die Gemeinde Altikon verordnete schon 1479, die “großen berenden eichen, buchen und berenden bömen” sollten bei der Brennholzgewinnung verschont bleiben (Forstpolitik 1983, S. 406, 408).
  31. BüA Zug A 39 50024/98, 20.02.1734.
  32. BüA Zug A 39 50028/42, 21.01.1739. Besagter Sturm wütete im Kanton Zürich besonders heftig. So konstatierte Amtmann Vögeli, im Rütiwald bei Rüti seien dreißig bis vierzig Jucharten Wald verheert worden, was in der fraglichen Gegend bis in die 1780er Jahre Probleme mit der Bauholzversorgung nach sich zog. Bereits 1764 mussten zur Verwertung von Fallholz aus dem Hardwald des Klosteramts Embrach wieder besondere Maßnamen ergriffen werden (Forstpolitik 1983, S. 245, 295).
  33. 1738 erhielt der Baumeister die Erlaubnis, im Eichelenwald vier Eichen zu fällen, um einen Vorrat an Pfählen (“schwihrren”) anzulegen (BüA Zug A 39 50027/852, 12.04.1738). Als die Nachbarschaft Oberwil für ein neues Pfrundhaus 25 “stuckh tremmel” und 25 “stöckh bauholtz” zugeteilt bekam, sollte Bannwalter Karl Moos Bauholz “der tünne nach” (unter Berücksichtigung der benötigten Balkenstärken) zuteilen (BüA Zug A 39 50029/213, 08.06.1743.
  34. Bei seinen Feldstudien bekam Blau 1917, S. 220–222 auf die Frage, wie viele und welche Holzarten in der Landbevölkerung bekannt seien, 40 Sorten aufgezählt, wovon für deren 33 zudem nähere Angaben zu möglichen Verwendungszwecken gemacht wurden. Allein im Haushalt des einfachen Silberberger Häuslers Franz Zoglmann zählte Blau 27 verschiedene Hölzer, die alle ihren Eigenschaften entsprechend Verwendung gefunden hatten.
  35. BüA Zug A 39 50011/4, 10.05.1696; BüA Zug A 39 50006/2842, 24.07.1677. Bei der Vergabe einer Eiche aus dem Herrenwald an die drei Tischmacher Kaspar Weber, Joseph Herster und Michael Speck gab der Rat ausdrücklich vor, das Holz müsse für Fensterrahmen verwendet werden (BüA Zug A 39 50010/36, 01.02.1692).
  36. BüA Zug A 39 50035/578, 20.08.1774.
  37. BüA Zug A 39 50012/237, 27.02.1700.
  38. BüA Zug A 39 50025/181, 30.04.1735.
  39. BüA Zug A 39 50040/1025, 23.08.1626.
  40. BüA Zug A 39 50041/1934, 27.04.1630.
  41. BüA Zug A 39 50040/83, 02.06.1624; BüA Zug A 39 50041/1404, 07.07.1629; BüA Zug A 39 50041/1583, 20.10.1629.
  42. BüA Zug A 39 50052/1210, 06.02.1644; BüA Zug A 39 50008/1362, 04.09.1688. Buchenholz brauchte auch Knopfli im Chamistal, Schwager von Baumeister Wickart, zur Herstellung einer neuen Futterraufe.
  43. BüA Zug A 39 50027/979, 14.06.1738; analog dazu BüA Zug A 39 50004/2296, 04.05.1658.
  44. BüA Zug A 39 50019/997, 06.05.1724.
  45. BüA Zug A 39 50038/498, 01.06.1793.
  46. BüA Zug A 39 50065/69, 15.09.1635. Herrmann 2014, S. 114 (Anm. 14) weist darauf hin, dass aus „gewachsenen Kniestücken, Astgabeln und Krummhölzern gefertigte Werkstücke“ viel stabiler waren als zusammengesetzte. Deshalb hätten im 18. Jahrhundert Schiffe mitunter über Jahrzehnte auf der Helling gelegen, bis etwa die für Spanten nötigen Stücke aus passenden Wuchsformen geeigneter Bäume herausgearbeitet werden konnten. In England seien derartige Teile über Jahrzehnte herangezogen worden. Neben formgerecht gewachsenen Hölzern für das Rumpfgerippe wurde auch für die Planken qualitativ besonders hochstehendes Holz verwendet. Die Außenhaut eines Bootes musste wasserdicht sein, weshalb weder durchastetes noch mit Rissen durchsetztes Material in Frage kam. So verzeichnete das Inventar der Zuger Bauhütte von 1697 explizit 86 “nauen-läden”, d.h. für den Schiffsbau taugliche Bretter (Klee 2011, S. 106). Zum spezifischen Holzbedarf für den Schiffbau vgl. auch Radkau 2012, S. 71–75. Als Bauholz eignen sich im Hochwald dicht aneinander gewachsene Eichen. Freistehende Bäume können ihres kurzen Stamms und ausladender Äste wegen für kleinere oder krumme Bauteile verwendet werden (Lohmann/Blosen 2010, S. 285; Gerner 2007, S. 70).
  47. BüA Zug A 39 50013/702, 11.10.1704; BüA Zug A 39 50013/723, 25.10.1704; BüA Zug A 39 50013/901, 28.02.1705; BüA Zug A 39 50013/1195, 10.10.1705; BüA Zug A 39 50014/603, 26.03.1707 (auf den Bescheid, Obervogt Hans Jakob Moos verlange für seinen Nussbaum 2 Dublonen, vertagte der Rat den Kaufentscheid); BüA Zug A 39 50020/1363, 30.10.1728 (die beiden Anbieter bekommen je ein Trinkgeld).
  48. BüA Zug A 39 50002/1197, 18.09.1611. Sieben Jahre später beschloss auch die Dorfschaft Baar – in dieser Nachbargemeinde Zugs durfte schon seit 1553 nicht einmal Holz aus Privatwäldern (!) außer Landes verkauft werden – Maßnahmen zur Schonung ihres Waldes. Künftig sollte keine Familie mehr als 15 Stöcke erhalten (4 Weißtannen, 5 Rottannen und 6 Buchen). Im gleichen Erlass wurden der Handel und insbesondere der Verkauf über die Korporationsgrenzen hinaus untersagt. 1628 erneuerte die Gemeinde ihre Satzung betreffend Holzfrevel von 1566. Um “unsere Gerechtigkeit” zu “beschirmen”, sollte bestraft werden, wer mehr als das für die eigene Haushaltung benötigte Holz schlug. Einwohnern ohne Gemeindebürgerrecht durfte ab 1636 kein Bauholz mehr verschenkt oder verkauft werden. Mit dem Verlust des Dorfrechts sollte bestraft werden, wer für einen Hintersassen um Holz bat. Seit 1651 durfte Gemeinde- und Privatholz (!) nur noch mit der Erlaubnis der Dorfherren oder des Bannwalters getauscht oder verkauft werden bei Drohung des Verlustes des Dorfrechts. Zwei Jahre später wurde auf Holzfrevel mit dem Verlust des Dorfrechts das höchstmögliche Strafmaß gelegt (Müller 1945, S. 72f., S. 98–100).
  49. Zum breiten Tätigkeitsfeld und Pflichtenheft des Baumeisters vgl. Klee 2011, S. 101, S. 105–107.
  50. Dass besondere Bäume als Landesbesitz angesehen wurden, lässt der Fall von Lazarus Werder vermuten, der 1701 einen bei seinem Haus vom Wind gefällten Nussbaum zwar behalten durfte, dafür aber einen halben Taler bezahlen musste. Fünf Jahre später durfte Werder gegen ein neuerliches Entgelt von einem halben Taler einen unmittelbar bei seinem Haus stehenden Nussbaum fällen, musste gleichzeitig aber auch noch drei neue Bäume pflanzen (BüA Zug A 39 50012/625, 25.06.1701; BüA Zug A 39 50014/383, 16.10.1706). Auf dem an die Allmende anstoßenden Privatland von Ratsherrn Hess, Franz Stadlin, Hans Balz Brandenberg selig, Wolfgang Brandenberg und Baumeister Joseph Speck standen Nussbäume, die ausdrücklich dem Gemeinwesen gehörten und eingezäunt werden sollten (BüA Zug A 39 50017/304, 25.09.1717).
  51. BüA Zug A 39 50004/2129, 28.09.1657 (Augenschein auf der Allmende, um abzuklären, wo Land für neue Eichen umgepflügt werden könnte); BüA Zug A 39 50006/317, 26.10.1669 (generelle Aufforderung, auf der Allmende Eichen zu setzen); BüA Zug A 39 50043/441, 08.06.1681 (auf der Allmende entlang der Wege und Zäune sollen jährlich 10 Bäume verschiedener Sorten gesetzt und folgend gepflegt werden); BüA Zug A 39 50007/406, 05.09.1682 (Gemeindeversammlung beschließt einen Einschlag zwecks Vergrößerung der Waldfläche); BüA Zug A 39 50010/1130, 26.03.1695 (die Bürger des Städtleins Cham sollen auf ihrer Allmende wieder Weiden und Schwarzpappeln setzen, ansonsten sie bestraft würden); BüA Zug A 39 50013/545, 31.05.1704; BüA Zug A 39 50044/426, 18.10.1705 (auf der Allmende soll ein neuer Eichenwald angepflanzt werden); BüA Zug A 39 50014/118, 20.03.1706 (auf der Allmende sollen 100 Kirschbäume gepflanzt werden); BüA Zug A 39 50016/1447, 28.03.1716 (der neue Bannwalter muss fleißig über die Einschläge wachen, damit kein Vieh eindringt und das Jungholz schädigt); BüA Zug A 39 50023/314, 28.05.1733 (Baumeister soll einen Einschlag entlang der Lorze erneut ausbessern und einzäunen; der Zaun bleibt, bis dem Jungwuchs kein Schaden mehr zugefügt werden kann); BüA Zug A 39 50028/1598, 23.06.1742 (in der Vogtei Steinhausen bewilligt der Rat einen Waldeinschlag bis das “holtz dem vieh entrunnen”); BüA Zug A 39 50029/299, 09.08.1743 (Weideverbot in einem Waldeinschlag in Steinhausen); BüA Zug A 39 50031/168, 30.04.1751 (wo im Herrenwald Haue ausgeteilt wurden, soll der Wald geschützt, ein andere anderes Stück bei Gelegenheit eingezäunt werden); BüA Zug A 39 50032/1179, 31.03.1757; BüA Zug A 39 50033/331, 03.10.1761; BüA Zug A 39 50033/3321, 27.06.1767 (obwohl sich die Einschläge im Herrenwald in gutem Zustand befinden, wird für nötig befunden, das Laubholz von allem anderen Holz, ausgenommen Eichen, zu säubern, damit das Jungholz besser wachsen kann); BüA Zug A 39 50034/1400, 03.11.1770; BüA Zug A 39 50034/2248, 04.07.1772 (abgehende Kirschbäume auf der Walchwiler Allmende sollten versteigert und ersetzt werden). Das “Mandat betreffend Versorgung und Beschirmung der Holtz- und Waldungen” der Zürcher Obrigkeit von 1702 beauftragte die Gemeinden, dafür zu sorgen, dass regelmäßig “fruchtbare” Bäume (Eichen, Buchen, Wildobst) gepflanzt würden. Aufnahmewillige Gemeindegenossen sollten eine bestimmte Anzahl fruchtbarer Bäume pflanzen und diese dann als Gemeindebürger konservieren. Eine Folgeverordnung von 1711 forderte zum Pflanzen junger Eichen auf. Bemerkenswert ist indes, dass einer der ältesten Hinweise auf Sorge um den Jungwuchs darauf schließen lässt, dass auch einfache Leute durchaus um die Bedeutung der Waldpflege wussten. Damit man auf Dauer wieder zu Eichenholz komme, verlangte 1547 ein Urdorfer Bürger, 10 Jucharten abzuzäunen und darin Eichen zu pflanzen. Sobald diese etwas nachgewachsen seien, sollten die nächsten 10 Jucharten drankommen, usw. (Forstpolitik 1983, S. 31f., 411). Im “Weistum von Lichtenwerth” (Tirol), das 1519 aufgezeichnet wurde, forderte die Nachbarschaft die Errichtung eines Bannbezirks, damit die Wälder gehegt statt verwüstet würden (Oberrauch 1952, S. 23).
  52. BüA Zug A 39 50006/541, 12.04.1670.
  53. BüA Zug A 39 50010/773, 13.02.1694; BüA Zug A 39 50011/871, 14.02.1699; BüA Zug A 39 50014/383, 16.10.1706. Dass Oswald Spillmann zwei Kirschbäume auf der Allmende fällen durfte, ohne Ersatz leisten zu müssen, war die Ausnahme, welche die Regel bestätigte. Allerdings würde die Erlaubnis erst erteilt, wenn der Unterweibel vor Ort festgestellt hätte, dass die Bäume tatsächlich keinen Nutzen mehr gaben, wie der Antragsteller behauptet hatte (BüA Zug A 39 50011/826, 10.01.1699).
  54. BüA Zug A 39 50065/935, 11.10.1636. Nach Hoppe 2011, S. 75 zieht sich die Mahnung, die Harzer sollten zum Wald Sorge tragen, „wie ein roter Faden“ durch die Geschäfte des Zuger Stadtrats. Die diesbezüglich vom Rat erteilten Verhaltensrichtlinien machen deutlich, dass das Gremium über einigen forstwirtschaftlichen Sachverstand verfügte.
  55. BüA Zug A 39 50015/758, 24.04.1711. Hinweise auf Maßnahmen zum Schutz des Jungwaldes am Hochstock auf dem Geissboden, am Mülibach und auf der Obwiler Allmende finden sich in BüA Zug A 39 50006/2228, 04.05.1675; BüA Zug A 39 50016/1515, 06.06.1716. Vgl. hierzu auch Hoppe 2011, S. 76.
  56. 1675 wurden 2473 ½ Viertel Käfer vernichtet (BüA Zug A 39 50006/2274, 15.06.1675); 1678 waren es 200 Viertel (BüA Zug A 39 50006/3114, 24.05.1687); 217 Viertel im Jahr 1681 (BüA Zug A 39 50007/25, 07.06.1681); 3.134 Viertel im Jahr 1687 (BüA Zug A 39 50008/932, 24.05.1687). Anfang der 1780er Jahre kämpften die Bannwarte in der Gegend von Embrach gegen eine Borkenkäferplage (Forstpolitik 1983, S. 245f.).
  57. BüA Zug A 39 50021/180, 07.05.1729; BüA Zug A 39 50022/909, 05.05.1732.
  58. BüA Zug A 39 50052/2738, 16.11.1647.
  59. BüA Zug A 39 50028/36, 19.01.1739. Bemerkenswert waren Sturmschäden, die sechs Jahre vorher durch im See treibendes Holz angerichtet wurden. Der Baumeister musste zugeben, dass er Bernhard Webers am Ufer gestapeltes Holz in den See hatte rollen lassen, weil er sonst eine Lieferung Steine nicht hätte ausladen können. Weil ein paar Stämme und Rüstresten einer Eiche von Balz Landtwing im Weg gewesen waren, hatte auch Hans Kaspar Blunschi sein Holz nicht abführen können (BüA Zug A 39 50023/345, 13.06.1733).
  60. BüA Zug A 39 50031/1507, 26.01.1754.
  61. BüA Zug A 39.26.31.1358, 07.01.1764.
  62. BüA Zug A 39.26.31.1358, 07.01.1764.
  63. Vgl. Schläppi 2014.
  64. Beispiele von Versteigerungen in: BüA Zug A 39 50015/1263, 17.09.1712; BüA Zug A 39 50030/769, 23.09.1747 (neben einer abgehenden Eiche auf der Allmende und Eicheln wurde gleich das ganze Galgenwäldli versteigert); BüA Zug A 39 50006/1858, 09.06.1674 (Versteigerung von Wettertannen); BüA Zug A 39 50052/2738, 16.11.1647; BüA Zug A 39 50031/1316, 28.09.1753; BüA Zug A 39.26.31.1335, 23.12.1763 (Hirschenwirt bot an, eine Eiche bar zu bezahlen, was abgelehnt wurde, weil im nächsten Sommer im Eichwald auf der Allmende und im Toggenhölzli je eine Eiche versteigert würde); BüA Zug A 39 50034/2248, 04.07.1772. Zu Holzversteigerungen allgemein vgl. Radkau 2012, S. 141. Um den Geldwert von Eichenholz wussten auch die Bauern der Gemeinde Nänikon im Kanton Zürich. Ohne obrigkeitliche Erlaubnis hatten sie 1665 die krummen und unnützen Bäume in ihrem Eichenwald gefällt und das Holz verkauft. Weil sie die hübschen und graden stehen ließen und überhaupt über viel Wald verfügten, waren sie überzeugt, zum eigenen Vorteil und zum Nutzen der Nachkommen gehandelt zu haben, zumal sie den Erlös nicht verschwendet, sondern damit Gemeindeschulden bezahlt hätten. Landvogt Egli und Amthauptmann Pfister kamen nach einem Augenschein auch zu diesem Schluss. Nänikon scheint in der Tat ein umsichtiges Ressourcenmanagement betrieben zu haben. Nicht nur leistete sich die Gemeinde einen eigenen Förster, es fanden auch regelmäßige – in den Augen der Obrigkeit zu viele – Versammlungen um des Holzes willen statt (Forstpolitik 1983, S. 147).
  65. BüA Zug A 39 50012/905, 20.05.1702 (Geld für den Unterhalt der Allmende und die Anschaffung eines Gemeindestiers); BüA Zug A 39 50016/1007, 23.02.1715 (Unterstützungsbeitrag an einen ungarischen Adligen, der ausdrücklich aus dem Erlös des Verkaufs von zwei Kirschbäumen auf der Allmende an Ratsherrn Müller bestritten wurde); BüA Zug A 39 50016/1642, 05.09.1716 (Entgelt an Oswald Spillmann auf der Lorzen aus dem Versteigerungsertrag der Eichen- und Kirschbäume).
  66. BüA Zug A 39 50011/4, 10.05.1696.
  67. BüA Zug A 39 50034/353, 27.08.1768. Ganz anders präsentierte sich die Ausgangslage, als der Rat 1739 wegen immenser Sturmschäden ein einmaliges Überangebot an guten Hölzern vermarkten musste. Damals wurden die Märktkräfte, die vielleicht einen Preisverfall verursacht hätten, ausgehebelt und stattdessen die Preise und Leistungen einseitig durch den Anbieter festgelegt (BüA Zug A 39 50028/42, 21.01.1739). Auf einem anderen Blatt stand die Zahlungsmoral der Käufer. So wurde 1669 im Fall von Beat Jakob Bossard und Bauherr Bluntschi, die auf der Allmende je eine Eiche gekauft hatten, ausdrücklich notiert, die Bäume dürften erst gefällt (“angryffen”) werden, wenn sie bezahlt seien (BüA Zug A 39 50006/251, 13.09.1669). Im Jahr 1712 findet sich eine analoge Notiz zu zwei Eichen, die der damalige Ammann Zurlauben ersteigert hatte (BüA Zug A 39 50015/1279, 24.09.1712).
  68. BüA Zug A 39 50041/2643, 10.05.1631. Die Wendung “nach bescheidenheit” wurde in der Vormoderne auch in Rechts- und Vermögenszusammenhängen verwendet, wo sie aber nichts mit Bescheidenheit im modernen Wortsinn oder Angemessenheit zu tun hatte, sondern ‚nach Bescheid‘ bzw. in Entsprechung mit einer anderenorts festgehaltenen und mitgeteilten Entscheidung meinte. Indes verweist die Datenbank der Zuger Ratsprotokolle einzig im hier nachgewiesenen Eintrag auf den fraglichen Ausdruck und bloß an elf weiteren Stellen auf die Variante “mit bescheidenheit”. Somit dürfte es sich kaum um eine gebräuchliche Kurzformel für eine übliche Verwaltungsprozedur handeln. Auch die inhaltlichen Kontexte der fraglichen Passagen legt ein Begriffsverständnis im heutigen Sinn nahe. Zu analogen zeitgenössischen Bedeutungen vgl. Schweizerisches Idiotikon (1881ff., Bd. 8, Sp. 252–254)
  69. BüA Zug A 39 50011/175, 07.12.1696. Bei vordergründiger Betrachtung verstießen Versteigerungen und Verkäufe an Meistbietende gegen das Gebot einer fairen, einigermaßen paritätischen Profitverteilung, dem genossenschaftliche Organisationen mit Blick auf den inneren Frieden im Grundsatz Genüge zu tun hatten. Wenn stark nachgefragte Güter knapp wurden, spielten die Marktlogiken zunächst den Interessen der Reichen in die Karten, indem nur noch sie an begehrte Wertstoffe kommen konnten. Denkt man die Überlegungen von Schläppi 2015b S. 56 weiter, so zeitigte die Begünstigung der Privilegierten dank der in die Gemeindekasse geflossenen Einnahmen mittelbar auch einen ausgleichenden Nutzen für die Allgemeinheit.
  70. BüA Zug A 39 50035/2288, 09.10.1779. Das Zürcher Forstmandat von 1702 empfahl das Pflanzen von Weiden und “Sarbachen” in “Riederen und Mösern” zur Brennholzerzeugung (Forstpolitik 1983, S. 31).
  71. BüA Zug A 39 50039/924, 03.03.1798. Dass Geschäfte mit einem Pächter, d.h. mit einem nicht voll nutzungsberechtigten Einwohner gemacht wurden, ist erstaunlich. Womöglich war dies Ausdruck einer sich bereits breit machenden Endzeitstimmung. Wenig später würde Zug von französischen Truppen besetzt und die alte Obrigkeit entmachtet werden (vgl. Schläppi 2011).
  72. Zu den Problemen lokaler Ökonomien mit beschränkter Liquidität vgl. demnächst Schläppi 2018.
  73. BüA Zug A 39 50052/660, 20.12.1642.
  74. BüA Zug A 39.26.20.403, 06.08.1729.
  75. BüA Zug A 39 50024/274, 22.05.1734.
  76. BüA Zug A 39 50034/898, 23.09.1769; BüA Zug A 39 50034/918, 21.10.1769.
  77. BüA Zug A 39 50021/5, 08.01.1729.
  78. BüA Zug A 39 50052/460, 05.07.1642; analog dazu BüA Zug A 39 50002/4393, 05.07.1642.
  79. BüA Zug A 39 50006/3833, 26.04.1681.
  80. BüA Zug A 39 50017/817, 17.09.1718.
  81. BüA Zug A 39 50018/273, 23.09.1719.
  82. BüA Zug A 39 50016/1426, 14.03.1716. In den von Grüter 1914, S. 47 beschriebenen Luzerner Korporationsgemeinden gingen Bäume, die auf zu indiviueller Nutzung zugeteiltem Allmendland gesetzt worden waren, ins persönliche Eigentum jener über, welche die Bäume gepflanzt hatten.
  83. BüA Zug A 39 50019/43, 30.05.1722. Allgemein lässt sich sagen, dass die Gemeinde immer dann konsultiert wurde, wenn ihre unmittelbaren Interessen tangiert wurden (z.B. Verminderung des Gemeinbesitzes an Geld, Gütern und Immobilien, Aufnahme von zusätzlichen Genossen, Erhebung von Steuern). Nach Kunz 1948, S. 71 musste jeder Gemeindebürger vor der Gemeindeversammlung um Bauholz bitten. Wenn die Gemeinde das Ansinnen unterstützte, nahmen die Vorgesetzten einen Augenschein und kontrollierten, ob der Petent das Holz tatsächlich benötigte. Und war dies nicht der Fall, sollten sie es ihm zu einem “billigen” Preis verkaufen (im kollektiven Ressourcensystem war auch der Reiche Mitglied und potentiell Begünstigter). Erzählt wurde ferner, ein Dorfschmied und Wagner habe wegen Eichenholz, das er zur Herstellung landwirtschaftlicher Geräte benötigte, vor der Gemeinde vorsprechen müssen.
  84. BüA Zug A 39 50007/251, 14.03.1682.
  85. Muldrew 1998, S. 149.
  86. Zu Subsistenzlogiken und deren politischen Implikationen vgl. Schläppi 2017b.
  87. BüA Zug A 39 50054/590, 24.01.1615.
  88. Vgl. BüA Zug A 39 50038/1192, 18.04.1795; BüA Zug A 39 50039/7, 02.01.1796; BüA Zug A 39 50039/594, 13.05.1797; BüA Zug A 39 50039/874, 05.01.1798; BüA Zug A 39 50039/905, 03.02.1798. Das Beispiel von Oswald Sidler, der 1671 samt seinen beiden damals noch ledigen Söhnen ins Zuger Bürgerrecht aufgenommen wurde, verdeutlicht die Brisanz, welche der Vergabe neuer Nutzungsrechte innewohnte. Nicht nur Vater Sidler musste für die Aufnahme 100 Kronen bezahlen. Seine Söhne würden die gleiche Summe zu entrichten haben, sollten sie sich dereinst als verheiratete Haushaltsvorstände in Zug niederlassen wollen. Und trotzdem würden sie weder Holz, Kalk noch Ziegel bekommen, wenn sie auf Stadtgebiet bauen wollten (BüA Zug A 39 50006/796, 10.01.1671). Genossenschaftliche Teilhabe orientierte sich stets an den Interessen der Alteingesessenen, so dass die Familie Sidler auch nach einer Generation finanziell redlich abgegoltener Zugehörigkeit zum Zuger Gemeinweisen keine Gleichbehandlung hinsichtlich materieller Begünstigung erwarten durfte.
  89. BüA Zug A 39 50027/300, 16.03.1737.
  90. BüA Zug A 39 50052/817, 18.04.1643.
  91. BüA Zug A 39 50019/1504, 07.07.1725.
  92. BüA Zug A 39 50032/1077, 29.01.1757.
  93. BüA Zug A 39 50014/714, 25.06.1707; BüA Zug A 39 50029/1224, 03.07.1745 (eine anständige Eiche für den Grundbalken); BüA Zug A 39 50035/891, 01.07.1775 (eine abgehende Eiche für die Grundbalken des neuen Bogens sowie Holz für vier Säulen); BüA Zug A 39 50037/37, 16.02.1788; BüA Zug A 39 50037/376, 13.12.1788 (in diesem Fall inkl. Fäller- und Fuhrlohn); BüA Zug A 39 50038/353, 01.12.1792 (eine abgehende Eiche aus dem Herrenwald).
  94. BüA Zug A 39 50015/1136, 05.03.1712.
  95. BüA Zug A 39 50052/3087, 10.10.1648.
  96. BüA Zug A 39 50037/160, 07.06.1788. Zur imperativen Zweckbindung von Holzspenden vgl. auch Klee 2012, S. 131; Forstpolitik 1983, S. 131.
  97. BüA Zug A 39 50065/543, 05.04.1636.
  98. Aufgrund seiner elementaren volkswirtschaftlichen Bedeutung musste einmal geschlagenes und zu Baumaterial aufbereitetes Holz auch tatsächlich verwendet werden und durfte nicht ungenutzt liegen bleiben. Kovalewsky 1877, S. 48 verweist auf den Usus, dass zugeteiltes Bauholz an die Gemeinde zurückfiel, wenn es nicht innerhalb einer gesetzten Frist verarbeitet wurde.
  99. BüA Zug A 39 50016/1421, 07.03.1716.
  100. BüA Zug A 39 50033/2552, 15.03.1766.
  101. BüA Zug A 39 50037/75, 29.03.1788; BüA Zug A 39 50037/108, 26.04.1788; analog dazu vgl. Kovalewsky 1877, S. 48. Der Zürcher Rat untersagte der ländlichen Bauernschaft bereits zu Beginn des 16. Jahrhunderts jeden Holzverkauf, und viele später erlassene Forstordnungen wiederholten das Verbot (Forstpolitik 1983, S. 23, 195; Irniger 1991, S. 155).
  102. BüA Zug A 39 50006/3662, 13.09.1680; vgl. Raschle 1985, S. 37 (Zuger Tischler wehren sich gegen den Aufkauf von Hartholz durch Händler aus dem Kanton Glarus).
  103. BüA Zug A 39 50033/1997, 13.04.1765.
  104. BüA Zug A 39 50034/1482, 22.12.1770. Der fragliche Erlass ermahnte explizit auch die Gemeinden im städtischen Territorium, keinerlei Handel über die Landesgrenzen zu treiben. Zu weiteren holzintensiven „Feuergewerben“ vgl. Radkau 2012, S. 90f., S. 115–126. Dazu zählten etwa die Köhler, Ziegler, Kalk-, Teer- und Aschenbrenner, Schmiede, Schlosser, Nagler, Gerber, Seifen-, Pech- und Salpetersieder, Bäcker, Metzger, Wirte, Wagner, Küfer, Fassbinder etc. (vgl. Forstpolitik 1983, S. 203, 232, 283, 381f., 390).
  105. Forstpolitik 1983, S. 247.
  106. BüA Zug A 39 50065/711, 21.06.1636; BüA Zug A 39 50066/299, 30.04.1637; BüA Zug A 39 50066/337, 09.05.1637.
  107. BüA Zug A 39 50033/3308, 20.06.1767. Wenn Zuger Bürger außer Landes Holz erstanden, setzte sich der Zuger Rat ebenso vehement für deren Interessen ein, wie die Schwyzer Behörden sich gegen unrechtmäßige Exporte wehrten. Vor dem Hintergrund des Falles von Säger Tobias Weber und Tischmacher Kaspar Weber, die 1683 von Ruodi und Marti Weber in Schwyz Trämelholz erworben hatten, das ihnen die Schwyzer kraft ihres Zugrechts aber wieder weggenommen hatten ohne die bereits geleistete Kaufsumme zu erstatten, sollte Ammann Zurlauben an der eidgenössischen Tagsatzung den Schwyzer Ehrengesandten mitteilen, wenn Schwyz kein Holz nach Zug exportieren lasse, werde man außer an Markttagen auch kein Brot mehr nach Schwyz ausführen lassen (BüA Zug A 39 50043/489, 21.03.1683).
  108. Dem prohibitiven Geist der Zeit entsprach viel eher der Paragraph 53 einer vom Luzerner Landstädtchen Willisau 1684/5 erlassenen Ordnung, der gemäß Grüter 1914, S. 85 ausdrücklich den Verkauf von aus Gemeindeholz erbauten Scheunen an Nichtbürger verbot.
  109. BüA Zug A 39 50050/619, 19.10.1773.
  110. BüA Zug A 39.27.7.362, 14.01.1731; BüA Zug A 39.26.26.124, 14.03.1739; BüA Zug A 39.26.27.753, 24.07.1744.
  111. BüA Zug A 39.26.28.1518, 08.03.1749; BüA Zug A 39.26.29.924, 02.12.1752; BüA Zug A 39.26.29.928, 02.12.1752; BüA Zug A 39.26.29.948, 16.12.1752.
  112. Klee 2012, S. 132–134.
  113. Auffällig ist das auf Täterseite meist fehlende Unrechtsbewusstsein unter Berufung auf alte Rechte. Vgl. zahlreiche Fälle in BüA Zug A 39 50002/2635, 21.07.1571 (fünf Jahre Bürgerrechtsentzug wegen Fällen von stangen zur Herstellung von Leitern); BüA Zug A 39 50040/123, 20.07.1624 (Vorladungen wegen geschändeten Kirschbäumen und anderen Holzschlägen auf der Allmende); BüA Zug A 39 50041/1960, 11.05.1630 (Turmstrafe für das Fällen junger Buchen zur Reparatur eines Schlittens); BüA Zug A 39 50065/639, 17.05.1636 (der Lehrjunge von Kupferschmied Beckli soll wegen Schändung junger Sarbachen und Weiden auf der Lorzenallmende mehrere Tage in den Turm gesperrt werden, außer seine Mutter kommt für den Schaden auf); BüA Zug A 39 50052/1116, 20.11.1643 (hohe Buße an zwei Metzger wegen einer Eiche auf der Allmende, die aufgrund mangelnder Vorsicht ihres Geißbuben beim Feuermachen angesengt wurde); BüA Zug A 39 50004/2002, 09.04.1657 (Turmstrafe und Entzug der Nutzungsrechte und eines zugeteilten Stücks Allmendeland sowie Aufhebung des Stimmrechts an Gemeindeversammlungen wegen Holzfrevel und im Eichenwald angerichteten Schäden); BüA Zug A 39 50016/716, 23.06.1714 (Gattin von Hans Konrad Lutiger wird für eigenmächtiges Fällen von jungen Eichen im Eichenwald zwecks Herstellung von Stickeln in der Kirche öffentlich verrufen und in den Turm gesperrt); BüA Zug A 39 50032/3051, 08.11.1760 (Mandat gegen jegliches Fällen von Kirschbäumen und Abschneiden von Ästen unter Androhung schwerster Strafen).
  114. BüA Zug A 39 50054/753, 07.11.1615. Weniger unternommen wurde gegen den Holzdiebstahl an der Sihl, dem Grenzfluss zwischen Zürich und Zug, auf dem Unmengen von Holz von Schwyz nach Zürich geflößt wurden, das bei Niedrigwasser haufenweise im Bachbett liegen blieb und von den Anrainern, den Zuger Dorfleuten aus Menziken und Neuheim, leicht abtransportiert und weiterverkauft werden konnte (Bitterli 2008, S. 69; vgl. auch Irniger 1991, S. 74). Die an der Sihl gelegenen Zuger Gemeinden verkauften ihrerseits nur kleine Mengen Holz nach Zürich (Forstpolitik 1983, S. 351f.).
  115. BüA Zug A 39 50010/338, 13.12.1692. Hoppe 2011, S. 76 erzählt den Fall eines des schädlichen Harzens bezichtigten Mannes, der in Anbetracht seiner vielen Kinder nicht bestraft, sondern nur ermahnt wurde.
  116. BüA Zug A 39 50013/434, 23.02.1704.
  117. BüA Zug A 39 50064/289, 23.12.1634.

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